Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/11/0013

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art49a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
  1. B-VG Art. 49a heute
  2. B-VG Art. 49a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 49a gültig von 25.07.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  4. B-VG Art. 49a gültig von 01.01.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  5. B-VG Art. 49a gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Stützt sich der Einberufungsbefehl auf Paragraph 36, WehrG 1978, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Geltung war, so liegt in der falschen Zitierung keine Verletzung subjektiver Rechte des Wehrpflichtigen, handelt es sich doch bei Paragraph 36, WehrG 1978 und Paragraph 35, WehrG 1990 nicht um zwei verschiedene Normen, sondern um eine einzige Vorschrift, wobei durch die Wiederverlautbarung nicht der Inhalt der Norm, sondern nur die äußere Erscheinung verändert wurde (Hinweis E VfGH 15.10.1970, VfSlg 6281 a).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110013.X01

Im RIS seit

27.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110013_19910308X01

Rechtssatz für 91/11/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0013

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (VwGH 26.4.1988, 88/11/0042, 14.6.1988, 88/11/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110013.X02

Im RIS seit

27.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110013_19910308X02

Entscheidungstext 91/11/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/11/0013

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art49a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 49a heute
  2. B-VG Art. 49a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 49a gültig von 25.07.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  4. B-VG Art. 49a gültig von 01.01.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  5. B-VG Art. 49a gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 2. Jänner 1991, Zl. O/69/09/03/95, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Oberösterreich vom 2. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 36, des Wehrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,, in der derzeit gültigen Fassung" zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 2. April 1991 einberufen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, daß sich der angefochtene Einberufungsbefehl auf Paragraph 36, des Wehrgesetzes 1978 stützt, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Geltung gewesen sei.

Diesen Ausführungen ist zwar insofern beizupflichten, als im Hinblick auf die Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, ausgegeben am 19. Juni 1990, das Wehrgesetz 1978 mit dem Titel "Wehrgesetz 1990-WG" wiederverlautbart wurde, sodaß gemäß Artikel 49 a, Absatz 3, B-VG die belangte Behörde an den wiederverlautbarten Text gebunden war, doch liegt in der Zitierung des Paragraph 36, Wehrgesetz 1978 anstatt richtig Paragraph 35, Wehrgesetz 1990 keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers, handelt es sich doch bei Paragraph 36, Wehrgesetz 1978 und Paragraph 35, Wehrgesetz 1990 nicht um zwei verschiedene Normen, sondern um eine einzige Vorschrift, wobei durch die Wiederverlautbarung nicht der Inhalt der Norm, sondern nur die äußere Erscheinung verändert wurde vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1970, Slg. Nr. 6281a). Der angefochtene Bescheid enthält somit - wenn auch unter fehlerhafter Zitierung - die angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er am 7. März 1990 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gestellt habe, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. November 1990 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Über die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei noch nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf sein in jenem Verfahren erstattetes Vorbringen hätte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchführen und prüfen müssen, ob ein Befreiungsgrund im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, Wehrgesetz 1990 vorliegt. Außerdem wäre der Einberufungsbefehl entsprechend zu begründen gewesen, weil seinem Antrag "im angefochtenen Einberufungsbefehl nicht Rechnung getragen" worden sei.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles, solange über einen Befreiungsantrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, Wehrgesetz 1990 nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0042, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0135). Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Einer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes erstatteten Vorbringen bedurfte es sohin bei Erlassung des Einberufungsbefehles nicht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/11/0003 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110013.X00

Im RIS seit

27.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1991110013_19910308X00