Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

91/11/0013

Rechtssatz

Stützt sich der Einberufungsbefehl auf Paragraph 36, WehrG 1978, das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr in Geltung war, so liegt in der falschen Zitierung keine Verletzung subjektiver Rechte des Wehrpflichtigen, handelt es sich doch bei Paragraph 36, WehrG 1978 und Paragraph 35, WehrG 1990 nicht um zwei verschiedene Normen, sondern um eine einzige Vorschrift, wobei durch die Wiederverlautbarung nicht der Inhalt der Norm, sondern nur die äußere Erscheinung verändert wurde (Hinweis E VfGH 15.10.1970, VfSlg 6281 a).