Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0100

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0112 2

Stammrechtssatz

Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (Hinweis E 20.3.1984, 84/03/0248).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X01

Im RIS seit

10.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991060100_19911010X01

Rechtssatz für 91/06/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0100

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
WFG Stmk 1989 §19 Abs3;
WFG Stmk 1989 §2 Z10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z11;

Rechtssatz

Da es sich bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, hat die Behörde nicht etwa jenes Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Wohnung in Geltung gestanden ist, sondern die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen

(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X02

Im RIS seit

10.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991060100_19911010X02

Rechtssatz für 91/06/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/06/0100

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark

Norm

WFG Stmk 1989 §2 Abs10 litb;

Rechtssatz

Das Prinzip, wonach auch Unterhaltszahlungen als Einkommen der einzelnen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, Stmk WohnbauförderungsG 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X03

Im RIS seit

10.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991060100_19911010X03

Rechtssatz für 91/06/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/06/0100

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
B-VG Art7 Abs1;
WFG Stmk 1989 §2 Abs10 litb;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Jenen Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, trifft ebenfalls die Verpflichtung zur Reichung von Unterhalt (als Naturalunterhalt). Insoweit bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen

Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, Stmk WohnbauförderungG 1989

(Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X04

Im RIS seit

10.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991060100_19911010X04

Entscheidungstext 91/06/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/06/0100

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §140;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WFG Stmk 1989 §19 Abs3;
WFG Stmk 1989 §2 Abs10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z11;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Hedwig L in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1991, Zl. 14-40 G 1/3/6, betreffend Einstellung der Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 die Wohnbeihilfe "wegen eingetretener Änderungen" ab 1. November 1990 eingestellt.

Der Begründung dieses Bescheides lassen sich als Grundlagen für die Berechnung der Wohnbeihilfe entnehmen, daß der Haushalt der Beschwerdeführerin aus zwei Personen besteht sowie daß das Familieneinkommen S 17.625,50, die tatsächliche Wohnungsgröße 76,12 m2 und die angemessene Nutzfläche 70 m2 betragen. Ferner ist aus der Begründung die Berücksichtigung des Kapitalmarktdarlehens zuzüglich Umsatzsteuer als "tatsächliche Belastung" von S 2.497,88, (verringert auf angemessene Nutzfläche: S 2.297,04) zu entnehmen und ein (offenbar aus dem Familieneinkommen errechneter) zumutbarer Wohnungsaufwand von S 2.720,24 ausgewiesen, der den (bezogen auf die angemessene Nutzfläche) tatsächlichen Wohnungsaufwand übersteigt. Darüberhinaus enthält die Begründung Verweisungen auf vier, im Detail auf der Rückseite dieses Bescheides enthaltene Erläuterungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin wird insbesondere gerügt, daß das Familieneinkommen nur ca. S 13.000,-- betrage und im angefochtenen Bescheid von unrichtigen Ziffern ausgegangen werde. In das Familieneinkommen werde das Einkommen des Sohnes Markus miteinbezogen, der jedoch seit Juli 1990 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin lebe. Ferner sei - aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen - die Unterhaltszahlung, welche der nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kindesvater für den (weiterhin) im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Beschwerdeführerin Thomas leiste, nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Gegenschrift legt die belangte Behörde im einzelnen dar, wie sie in Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen das Familieneinkommen der Beschwerdeführerin mit S 14.625,50 errechnet habe. Für beide Söhne sei ein "der Erfahrung entsprechender Betrag" von (insgesamt) monatlich S 3.000,-- Unterhalt hinzugerechnet worden, dies ergebe den im Bescheid aufscheinenden Betrag. Da die tatsächlichen Alimente für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn Thomas S 2.400,-- ausmachten und somit nur um S 600,-- niedriger sei als der angenommene Unterhaltsbetrag für beide Söhne, habe der Umstand, daß die belangte Behörde (auch) für den nicht mehr zum Haushalt zählenden Sohn einen Unterhalt in der Höhe von S 1.500,-- angenommen habe, auf die Erledigung keine Auswirkung, da die (nach Auffassung der belangten Behörde zutreffende) Gesamtsumme nur um S 600,-- niedriger sei, als das von der belangten Behörde angenommene Familieneinkommen, nach wie vor aber der maßgebliche Wohnungsaufwand geringer sei als der zumutbare Wohnungsaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG).

Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr. 77, ist der zumutbare Wohnungsaufwand unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Er darf 25 v.H. des Familieneinkommens nicht übersteigen.

Nach Paragraph 2, Ziffer 11, leg. cit. gilt als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

Das für den Anspruch der Beschwerdeführerin nach der dargelegten Rechtslage maßgebende Familieneinkommen wird von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides zwar in einer Gesamtsumme ausgewiesen, ohne daß jedoch aus dem Bescheid auch erkennbar wäre, auf welche Weise die belangte Behörde dieses Familieneinkommen ermittelt und welche (Teil-)Einkünfte sie dabei berücksichtigt hat. Ebensowenig ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, auf welche Weise die belangte Behörde aus diesem Familieneinkommen den zumutbaren Wohnungsaufwand im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. ermittelt hat. Es ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides vom 20. April 1991 - gemäß ihrer sich aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG ergebenden Verpflichtung - der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wäre dazu umsomehr verpflichtet gewesen, als sie über die Gewährung von Wohnbeihilfen gemäß Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 47, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in erster und letzter Instanz entscheidet.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungslücke ist überdies wesentlich, weil sie zur Folge hat, daß die Beschwerdeführerin über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird vergleiche die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 601 wiedergegebene Rechtsprechung). Die der Behörde obliegende Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen, kann durch die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift nicht ersetzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, Slg. Nr. 11496/A uva.).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt, daß - gemäß der oben dargelegten Rechtslage - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wohnbeihilfe ausschließlich nach den Kriterien zu beurteilen ist, die sich aus Paragraph 19, Absatz 3, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 ergeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände im Zusammenhang mit angeblichen Zusagen der Behörde beim Bezug der Wohnung sind hingegen im hier maßgebenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Da es sich bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, hat die Behörde nicht etwa jenes Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Wohnung in Geltung gestanden ist, sondern die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177 mit zahlreichen Hinweisen). Das Prinzip, wonach auch Unterhaltszahlungen als Einkommen der einzelnen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989. Der Beschwerdeeinwand, wonach mit dieser (Geld-)Unterhaltsleistung die "Ernährungskosten eines Sechzehnjährigen" nicht gedeckt werden können, läßt unberücksichtigt, daß jenen Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ebenfalls die Verpflichtung zur Reichung von Unterhalt (als Naturalunterhalt) trifft. Insoweit bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Regelung vergleiche das bei ähnlicher Rechtslage zum Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG - ergangene Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0061). Ob der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Rechtslage Wohnbeihilfe weiterhin zusteht oder nicht, wird im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, jedoch in den Grenzen des (geringeren ausdrücklichen) Begehrens in der Beschwerdeschrift. Der darin weiters begehrte Ersatz in der Höhe von 20 % Umsatzsteuer konnte nicht zugesprochen werden, da die Umsatzsteuer bereits in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung enthalten ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X00

Im RIS seit

10.10.1991

Dokumentnummer

JWT_1991060100_19911010X00