Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Geschäftszahl

91/06/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0112 2

Stammrechtssatz

Durch die Begründung eines Bescheides, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (Hinweis E 20.3.1984, 84/03/0248).