Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Geschäftszahl

91/06/0100

Rechtssatz

Jenen Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, trifft ebenfalls die Verpflichtung zur Reichung von Unterhalt (als Naturalunterhalt). Insoweit bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen

Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b, Stmk WohnbauförderungG 1989

(Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0061).