Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -

gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 87, Absatz 2, leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X01

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X01

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X02

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0105 E 12. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 87, Absatz 2, GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 26, GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt demnach keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO gegeben sind (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X03

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X03

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0038 1

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, da, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X04

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X04

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/04/0045 3

Stammrechtssatz

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (Hinweis E 24.4.1990, 88/04/0192).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X05

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X05

Entscheidungstext 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, Dr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1991, Zl. 314.237/1-III/4/91, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Fotohandels (Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial) im Standort W., E-Straße n1, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juli 1989, Zl. 4 Nc 350/89, sei die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens erfolgt. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach es zur Konkursabweisung infolge qualifizierter Verursachung durch einen Dritten gekommen wäre. Während des gesamten Verfahrens habe der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, daß er im Zuge der Scheidung im Jahre 1981 das in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Unternehmen übernommen habe, ein Umstand, der den angeführten Ausnahmetatbestand jedoch nicht zu begründen vermöge. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 betreffe, so habe der Beschwerdeführer in der vorangegangenen Berufung vom 5. April 1990 ein Schreiben der Kodak Ges.m.b.H. vom 3. April 1990 beigebracht, wonach sich sein Außenstand per 31. März 1990 auf einen Betrag von S 648.616,44 belaufen habe. In der nunmehrigen Berufung sei neben einigen Gutschriften bzw. Zahlungsbelegen auch eine Lastschriftanzeige betreffend das Steuerkonto des Beschwerdeführers beigebracht worden, derzufolge der Abgabenrückstand per 12. März 1991 S 375.637,50 betragen habe; hiezu trete der bereits im vorinstanzlichen Bescheid erwähnte, vom Finanzamt wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit ausgesetzte Rückstand in der Höhe von S 300.000,--. Selbst wenn man die Forderungen der Kodak Ges.m.b.H. (welche den Berufungsausführungen zufolge im Wege der jährlichen Bonusgutschriften um rund S 83.000,-- verringert worden seien) außer Betracht lasse und lediglich auf die Steuerrückstände Betracht nehme, so zeige sich, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt (und damit seinen Gläubigern gegenüber) nachzukommen. Er müsse unbestrittenermaßen Forderungen im Ausmaß von mehreren S 100.000,-- gegen sich gelten lassen, deren Berichtigung ihm trotz Fälligkeit unmöglich sei. Es sei auch angesichts der mit der Berufung beigebrachten Unterlagen davon auszugehen gewesen, daß der Beschwerdeführer über die zur Abdeckung seiner (bestehenden) Verbindlichkeiten erforderlichen liquiden Mitteln jedenfalls nicht in ausreichendem Ausmaß verfüge. Da kein qualifiziertes Drittverschulden im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Halbsatz GewO 1973 vorliege und auch nach dem Akteninhalt verneint werden müsse, daß eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, sei auf Grund der Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden gewesen, zumal es der Behörde nach der Rechtslage nicht zukomme, mit der Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Gewerbeinhaber in der Lage sein könnte, eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe im Zusammenhalt mit seiner am 15. Mai 1981 vor dem Bezirksgericht Favoriten durchgeführten Scheidung mittels Notariatsaktes das schwer verschuldete Unternehmen "M" und Elektrohandel F, Inhaber B, übernommen. Ihm sei die Gewerbeberechtigung "Fotohandel - Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial" gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, GewO 1973 - erteilt worden. Das Unternehmen sei zum Zeitpunkt der Übernahme durch ihn in mehreren "Geschäftsstellen" in Wien geführt und in der Folgezeit auf den Betrieb in W, E-Straße, - ohne Dienstnehmer -, eingeschränkt worden. In diesem Bereich fänden U-Bahn Bauarbeiten statt, wodurch eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben sei. Der von einem - gekündigten - Dienstnehmer beim Handelsgericht zu 4 Nc nn1/89 eingebrachte Konkursantrag sei mangels eines kostendeckenden Vermögens mit Beschluß vom 12. Juli 1989 abgewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Konkursantrages seien Hauptgläubiger die "Firmen" Kodak und Bilderland, sowie die Wiener Gebietskrankenkasse und die Finanzverwaltung gewesen. Hinsichtlich der Forderungen der "Firmen" Kodak und Bilderland seien erhebliche Reduktionen durch Gutschriften erfolgt, so bei der "Firma" Kodak von S 995.370,65 innerhalb von zwei Jahren auf S 678.132,50 (per 12. Jänner 1990), bei der Finanzverwaltung, abgesehen von dem nicht ausgesetzten Betrag von S 300.000,--, in der Zeit vom 2. Oktober 1990 in der Höhe von S 475.982,-- bis 12. März 1991 auf S 375.637,50. Mit der Gebietskrankenkasse sei unter Leistung einer Teilzahlung eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Andere andrängende Gläubiger seien nicht vorhanden. Sowohl die "Firmen" Bilderland als auch Kodak hätten schriftliches Interesse am Weiterbestand des Betriebes des Beschwerdeführers bekundet, nicht aber das Finanzamt mit Note vom 12. Oktober 1990, obwohl der Debetsaldo sich von diesem Datum bis 12. März 1991 - neben den laufenden Abgaben - um S 94.345.-- verringert habe. Die für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften schrieben den Behörden die Ermittlung der materiellen Wahrheit vor; hiezu gehöre auch die Durchführung eines Beweisverfahrens auf Grund zielführender Beweisanträge. In seiner Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid habe er den Antrag auf Einholung einer Auskunft beim Finanzamt für den 3./11. Bezirk gestellt, daß sich der Debetsaldo um weitere S 130.000,-- verringern werde, sobald die - ungerechtfertigte - Schätzung durch eine entsprechende Bemessung ersetzt werde. Bei Durchführung dieses Beweises hätte sich die Richtigkeit seines Vorbringes und durch weitere Zahlung seinerseits eine beachtliche Verringerung des Rückstandes ergeben. Die Note des Finanzamtes für den 3./11. Bezirk nehme jedoch Bezug auf den Oktober 1990 und habe

  • Strichaufzählung
    naturgemäß - nicht den Stand März 1991 berücksichtigen können. Mit der Frage, ob er seinen laufenden, mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkomme, habe sich die belangte Behörde nicht befaßt, desgleichen nicht mit der Frage, ob und insbesondere in welchem Ausmaß die Rückstände und Verbindlichkeiten abgedeckt worden seien und ob - bei weiterer Einhaltung der Zahlungen - in absehbarer Zeit die Schulden abgedeckt werden könnten. Die Behörde könne von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand nehmen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, daß den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werde. Aus dem Wort "nunmehrigen" ergebe sich zwangsläufig, daß die Veränderungen seit Entstehen der Verbindlichkeiten von der Behörde zu berücksichtigen seien. Es liege also eine clausula rebus sic stantibus vor. Ob und welche Veränderungen vorgelegen seien, habe er in den verwaltungsbehördlichen Unterinstanzen dargetan. Durch die Auflösung der verlustträchtigen Filialen habe er nicht nur eine weitere Verschuldung vermieden, sondern auch Zahlungen in - für einen Einpersonenbetrieb - außergewöhnlicher Höhe geleistet. Dies, obgleich der Geschäftsbetrieb durch die Bauarbeiten an der U-3 stark beeinträchtigt gewesen sei. Die beiden Hauptgläubiger hätten ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebes bekundet und er sei in der Lage auf Grund der nunmehrigen Situation die offenen Saldi wesentlich zu verringern (für den Portalkredit sei ohnedies eine siebenjährige Tilgung vorgesehen). Die Gebietskrankenkasse habe eine Teilzahlung in der Hälfte des offenen Rückstandes
  • Strichaufzählung
    nämlich S 14.000,-- - und in der Folge monatlich S 2.000,-- erhalten. Lediglich die Finanzverwaltung habe im Oktober 1990 ihr Interesse an der Entziehung der Gewerbeberechtigung bekundet. Dieses Interesse sei auf Grund der nunmehrigen Situation von der Behörde zu prüfen. Die nachgewiesene Verringerung der Schulden bei gleichzeitiger Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten ließen im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde auf Grund der nunmehrigen Situation durchaus die Annahme zu, daß die Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit abgetragen würden, insbesondere in einer noch kürzeren Zeit, wenn die U-Bahn Bauarbeiten in seinem Bereich beendet sein würden. Hiebei sei zu berücksichtigen, daß bei der in Kürze erfolgten Abstattung der noch offenen geringen Restforderung der Gebietskrankenkasse weitere Kapazitäten zur Schuldentilgung frei seien. Die Behörde hätte die Tatsache des "Gesundschrumpfens" durchaus bei ihrer Entscheidung ins Kalkül ziehen und dabei darauf Bedacht nehmen müssen, daß die Verringerung der Filialen erst nach einiger Zeit wirksam werde, da dadurch zunächst weitere Belastungen, wie Abfertigungen usw., entstünden. Die tatsächliche Entziehung würde nicht nur diese Maßnahme obsolet machen, sondern überdies eine Abdeckung seiner Schulden gegenüber seinen Gläubigern zunichte machen. Die Ansicht der belangten Behörde, es müßten liquide Mittel vorhanden sein, um (alle) Verbindlichkeiten abzudecken, entspreche nicht der ratio legis, nicht einmal dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Diese kenne überhaupt keine Frist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 26, GewO 1973 bejahen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ist von der Behörde u.a. die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen. Ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Absatz 4, ist die Bestimmung des Absatz 3, auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Nach Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 kann die Behörde von der im Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung u. a. wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, folgt aus den Bestimmungen der Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins und 13 Absatz 3 und 4 GewO 1973, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit - gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 87, Absatz 2, leg. cit. auch für die dort getroffene Regelung des Absehens der im Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung ist die Gewerbeausübung jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 von der im Absatz eins, Ziffer eins, dieses Paragraphen in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden vergleiche hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208, und die dort zitierte weitere

hg. Rechtsprechung).

Die Auffassung des Beschwerdeführers trägt der normativen Bedeutung des im Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 verwendeten Ausdrucks "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" nicht Rechnung. Es geht im Sinne der vorstehenden Umschreibung der Rechtslage darum, daß die Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Ein vom Kriterium der Leistung aller fälligen Zahlungen losgelöste Vor- und Nachteilsabwägung im Sinne des Beschwerdevorbringens ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer einen Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu vergleiche hiezu die entsprechenden Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208).

Was ferner die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des "§ 26 GewO 1973" anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof weiters bereits mehrfach dargetan hat vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0038, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung) - die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung enthält und daß daher selbst auch ein allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 26, GewO 1973 erteilte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage darstellt, ob die vordargestellten Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 gegeben sind.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0289, dargetan, daß die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, da, abgesehen von den bestehenden Gläubigerforderungen, im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

Bei dieser Rechtslage kann daher der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie - ausgehend von den im angefochtenen Bescheid festgestellten noch offenen Gläubigerforderungen des Beschwerdeführers - von der Erfüllung der für die Entziehung der vorliegenden Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen ausging.

Sofern aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der belangten Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung unterlaufene Verfahrensmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellung notwendigerweise ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Behörde voraussetzen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0045, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Ausgehend von diesem Kriterium wurde aber auch nicht etwa in der Beschwerde behauptet, daß der Beschwerdeführer keine fälligen Gläubigerforderungen mehr abzudecken habe, weshalb - im Hinblick auf die auch in der Beschwerde genannten noch offenen Gläubigerforderungen - im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ein der belangten Behörde im Sinne der Beschwerderüge unterlaufener entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nicht erkannt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X00

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWT_1991040177_19911210X00