Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -

gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 87, Absatz 2, leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.