Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. September 1989 um 22.20 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort in Dornbirn gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. September 1989 um 22.20 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort in Dornbirn gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß seinen Anträgen auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens und auf Vernehmung des Institutsvorstandes als sachverständigen Zeugen nicht gefolgt wurde.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind von der Behörde Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig wird. Dies hat die belangte Behörde auch getan. Ausnahmsweise können andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Im Beschwerdefall ist nicht erkennbar, worin die Besonderheit gelegen sein soll, die die Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Gutachters erfordert hätte. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer insbesondere den Standpunkt eingenommen, auf Grund der kurzen Zeit zwischen seinem letzten Alkoholkonsum (zwei doppelte Schnäpse) und dem Unfall (von ca. 25 Minuten) könne bis dahin nur ein geringer Teil dieser Alkoholmenge aufgenommen worden sein. Den Ausführungen des Amtssachverständigen zum damit behaupteten "Sturztrunk" ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, steht die Annahme, daß sich die Anstiegsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0271). Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, ein zusätzliches, gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer wäre es im Verwaltungsverfahren frei gestanden, das Amtssachverständigengutachten durch Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 85/18/0253). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind von der Behörde Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig wird. Dies hat die belangte Behörde auch getan. Ausnahmsweise können andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Im Beschwerdefall ist nicht erkennbar, worin die Besonderheit gelegen sein soll, die die Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Gutachters erfordert hätte. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer insbesondere den Standpunkt eingenommen, auf Grund der kurzen Zeit zwischen seinem letzten Alkoholkonsum (zwei doppelte Schnäpse) und dem Unfall (von ca. 25 Minuten) könne bis dahin nur ein geringer Teil dieser Alkoholmenge aufgenommen worden sein. Den Ausführungen des Amtssachverständigen zum damit behaupteten "Sturztrunk" ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, steht die Annahme, daß sich die Anstiegsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0271). Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, ein zusätzliches, gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer wäre es im Verwaltungsverfahren frei gestanden, das Amtssachverständigengutachten durch Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen zu entkräften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 85/18/0253).
Auf die Einholung eines weiteren - mündlichen - Gutachtens lief auch der Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandes jenes Institutes, in dem der Blutalkoholgehalt ermittelt worden war, als sachverständigen Zeugen hinaus. Dieser sollte nach der erkennbaren Absicht des Beschwerdeführers nicht über seine Wahrnehmungen bei der Blutuntersuchung vernommen werden, sondern Ausführungen zu den auf dem Blutalkoholgutachten aufbauenden Darlegungen des Amtssachverständigen, der eine Blutalkoholkonzentration im Unfallszeitpunkt von 1,1 Promille errechnet hatte, machen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese Beweisaufnahme unterlassen hat.
Ins Leere geht schließlich das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, da sich die belangte Behörde auf das Gutachten eines von ihr selbst beigezogenen, anderen Amtssachverständigen gestützt hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.