Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
91/02/0153
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0068 4
Will der Beschuldigte die erwähnte gutachtliche Feststellung über seine Alkoholisierung in Zweifel ziehen, so hat er schon in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127).