Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0068 4

Stammrechtssatz

Will der Beschuldigte die erwähnte gutachtliche Feststellung über seine Alkoholisierung in Zweifel ziehen, so hat er schon in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127).