Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/02/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/02/0077

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X01

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1991020077_19911120X01

Rechtssatz für 91/02/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/02/0077

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 5

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0159).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X02

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1991020077_19911120X02

Rechtssatz für 91/02/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/02/0077

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X03

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1991020077_19911120X03

Rechtssatz für 91/02/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/02/0077

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sind die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (hier: Übertretungen nach der StVO).

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X04

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1991020077_19911120X04

Entscheidungstext 91/02/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/02/0077

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Friedrich E in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1991, Zl. I/7-St-E-9042, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. August 1989 gegen 13.55 Uhr als Lenker eines Pkws im Gemeindegebiet von Tribuswinkel auf der B 210, in Richtung Helenental fahrend, zwischen Straßenkilometer 19 und 17,5 im Bereich einer Rechtskurve an einer Stelle, wo sich eine Sperrlinie befunden habe, diese überfahren (1.). Im unmittelbaren Zusammenhang damit habe er überholt, obgleich der Lenker des von ihm überholten Fahrzeuges durch sein Fahrverhalten zum Bremsen und Ablenken genötigt, gefährdet und behindert worden sei (2.). In der Folge habe er im Gemeindegebiet von Baden an einer zwischen Straßenkilometer 16,8 und 15,5 der B 210 gelegenen Straßenstelle den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens (Fahrstreifenwechsel vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen) anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt (3.). Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, zu 2. nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO und zu 3. nach Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil diese der Darstellung des anzeigenden Kfz-Lenkers und nicht seiner leugnenden Verantwortung Glauben geschenkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Kontrollbefugnis vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Gründe, die gegen die Richtigkeit der Darstellung des mehrfach vernommenen Anzeigers sprechen könnten. Er meint nur, wenn als Beweismittel lediglich zwei einander widersprechende Aussagen vorlägen, müsse von einem Zweifelsfall ausgegangen werden, in dem zugunsten des Beschuldigten zu erkennen sei.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist aber keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0214). Dies traf im Beschwerdefall aber nicht zu. Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, daß sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt; die dafür maßgebenden Überlegungen hat sie eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Auch in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, daß diese Überlegungen unschlüssig wären. Daß beim Anzeiger eine Animosität nicht erkannt werden konnte, hat die belangte Behörde neben zahlreichen anderen Argumenten lediglich am Rande bemerkt.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß seinem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines mit Gegenüberstellung der Beteiligten nicht stattgegeben wurde.

Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt sind, sodaß es keines Lokalaugenscheines bedurfte. Was die Gegenüberstellung der Beteiligten anlangt, so steht einer Partei nach der für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage kein Recht auf Gegenüberstellung mit den Zeugen zu. Eine solche ist nur dann vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit dafür, z.B. bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung, besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zlen. 91/18/0050, 0051). Im Beschwerdefall bestand eine solche Notwendigkeit nicht. Der Beschwerdeführer hatte auch kein Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0032). Zum behaupteten Verstoß gegen Artikel 6, MRK ist darauf hinzuweisen, daß die Durchführung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund des zu Artikel 5, MRK erhobenen Vorbehaltes der Republik Österreich nicht den Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es dem Gesetz entspricht, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, diesem die Aussage in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047, und vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0170).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X00

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JWT_1991020077_19911120X00