Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/10 90/03/0287 1

Stammrechtssatz

Der Besch hat kein Recht auf persönliche Vernehmung und Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers.