Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0077

Rechtssatz

Sind die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Zeugenaussagen in Verbindung mit Plankopie und Skizze hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (hier: Übertretungen nach der StVO).