Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0014

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §27 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz 6, AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190014.X01

Im RIS seit

14.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190014_19900514X01

Rechtssatz für 90/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0014

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
VStG §27 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2

Stammrechtssatz

Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190014.X02

Im RIS seit

14.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190014_19900514X02

Entscheidungstext 90/19/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0014

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §9;
VStG §27 Abs1;
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

H gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 14. Dezember 1989, Zl. 5-212 Ha 27/2-89, betreffend Aufhebung eines Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur vom 5. Mai 1989 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber der Firma A-GmbH mit Standort G, X-Straße 25", nicht dafür Sorge getragen, daß, wie bei einer am 15. Feber 1989 im genannten Unternehmen durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Arbeitszeiterhebung für den Monat Jänner 1989 festgestellt worden sei, in Ansehung zweier namentlich genannter Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von fünfzig Stunden (laut beiliegender Aufstellung) nicht überschritten werde. Er habe dadurch Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 9, erster Halbsatz bzw. Paragraph 9, zweiter Halbsatz des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, verletzt. Es wurden deshalb über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des zuletzt genannten Gesetzes Geldstrafen (Ersatzarrest) verhängt.

2. Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis sowohl vom Arbeitsinspektorat Leoben als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen erließ der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1989, mit dem das Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde.

Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/08/0208, aus, daß es für den Bereich des VStG 1950 auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw. bezögen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankomme, an dem das Unternehmen betrieben werde, also insbesondere nicht auf den Ort, wo die einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich ihre Arbeit versehen hätten. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen worden seien, um die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen an den Arbeitsstellen in Kapfenberg zu vermeiden, sei der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Wie anhand eines vom Handelsgericht Wien übermittelten Handelsregisterauszuges vom 29. November 1989 festzustellen gewesen sei, befinde sich der Sitz der A-GmbH in Wien. Da der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ bestraft worden sei, sei die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur örtlich nicht zuständig gewesen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor der örtlich zuständigen Behörde verletzt und begehrt die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde vor, daß die gesamte Geschäftsleitung (einschließlich des Beschwerdeführers) ihren Sitz in G habe; alle Weisungen und Anordnungen der Geschäftsleitung würden von

G aus wirksam. Die belangte Behörde, die im bekämpften Bescheid auf den Sitz der Unternehmensleitung abstelle, meine damit offensichtlich den handelsrechtlichen Sitz. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stütze diese Ansicht nicht. Vielmehr ergebe sich aus den Erkenntnissen Zl. 88/08/0075 und Zl. 88/08/0049 ganz klar, daß unter dem Sitz der Unternehmensleitung der Ort zu verstehen sei, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich handle. Daß damit der handelsrechtliche Sitz gemeint sei (an dem nicht gehandelt werde), sei diesen Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Der Ort des tatsächlichen Handelns aber sei im Beschwerdefall, was an sich nicht einmal von der belangten Behörde bestritten werde,

G. Die Zuständigkeit der in erster Instanz tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur sei damit eindeutig gegeben. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

2. Für den Bereich des VStG 1950 kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw. beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an. Vielmehr ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, um die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Betrieb in G zu vermeiden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0075, vom 31. März 1989, Zl. 88/08/0049, vom 31. März 1989, Zl. 88/08/0208 und zuletzt vom 12. März 1990, Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093). Mit dem Beschwerdeführer und entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Meinung ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof dazu nie, und somit auch nicht in den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erkenntnissen Zl. 88/08/0075 und Zl. 88/08/0208, die Auffassung vertreten hat, es sei unter dem "Sitz der Unternehmensleitung" der handelsrechtliche Sitz des Unternehmens zu verstehen. Das Gegenteil ist der Fall: In seinem Erkenntnis Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093 hat der Gerichtshof auf einen diesbezüglichen Einwand der in jenen Beschwerdefällen belangten Behörde bezugnehmend ausgesprochen, dem Umstand, daß das Unternehmen "laut dem Handelsregister seinen Firmensitz in Wien hat, kann angesichts der Tatsache, daß dessenungeachtet die Unternehmensleitung die Geschäftsführung in P ausübt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde keine rechtliche Bedeutung zukommen".

Die Unternehmensleitung der A-GmbH befindet sich nach der Aktenlage in G. Dort hat nach den insoweit unwiderlegt gebliebenen Beschwerdeausführungen die "gesamte Geschäftsleitung" ihren Sitz, von dort aus werden "alle Weisungen und Anordnungen der Geschäftsleitung" wirksam. Wenn die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift vorbringt, es sei lediglich behauptet worden, alle Weisungen und Anordnungen "würden von G aus wirksam, nicht aber, daß diese auch dort gegeben worden sind", so ist dieser Einwand nicht verständlich, kann doch der Hinweis, alle Weisungen und Anordnungen würden "von G aus wirksam" nur dahin verstanden werden, daß diese dort ihren Ursprung hätten, also eben an diesem Ort erteilt würden.

Da der Beschwerdeführer als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 zur Vertretung der A-GmbH nach außen berufenes Organ bestraft worden ist, war dafür die Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Mur die örtlich zuständige Strafbehörde.

3. Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Aufhebung des gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur vom 5. Mai 1989 wegen deren örtlicher Unzuständigkeit entspricht somit nicht der Rechtslage. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (Paragraph 59, Absatz eins, VwGG) - auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190014.X00

Im RIS seit

14.05.1990

Dokumentnummer

JWT_1990190014_19900514X00