Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13451 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/18/0091

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 87/03/0060 E 23. September 1987 RS 2; 86/03/0125 E 17. Dezember 1986 VwSlg 12355 A/1986 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hält die Rsp (E 17.12.1986, 86/03/0125, 23.9.1987, 87/03/0060, 15.5.1990, 89/02/0152) nicht aufrecht, wonach es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle, wenn es die Behörde unterläßt, mit einem namhaft gemachten, im Ausland lebenden Entlastungszeugen in Verbindung zu treten; die Behörde treffe über die Aufforderung an den Beschuldigten hinaus, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise für die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Personen zur Tatzeit in Österreich vorzulegen, und über die Einräumung der Möglichkeit an den Beschuldigten, seine Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen, keine Verpflilchtung zu "weiteren aufwendigen Ermittlungen". Paragraph 25, Absatz 2, VStG bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Beh sei im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Besch dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu "aufwendigen" Ermittlungen verpflichtet. Die hier zu ziehende Grenze ist vielmehr durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Beh bestimmt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1990180091_19910604X01

Rechtssatz für 90/18/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13451 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0091

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
B-VG Art9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die Beh hat in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Besch als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Im Hinblick darauf, daß mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden sind, geht der VwGH davon aus, daß die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bildet und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Beh nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Beh hat dem Besch im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Besch im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Ö zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Darüberhinaus treffen die Beh die weiteren im E vom 19.4.1989, 88/02/0210 zitierten Ermittlungspflichten (Hinweis E 29.11.1989, 88/03/0154).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Zeugen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1990180091_19910604X02

Rechtssatz für 90/18/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13451 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0091

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 87/03/0060 E 23. September 1987 RS 2; 86/03/0125 E 17. Dezember 1986 VwSlg 12355 A/1986 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage dafür, daß die Beh vom Besch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form verlangen könnte, besteht nicht (auf die abweichende Auswertung auf dem Evidenzbearbeitungsblatt zu E 17.12.1986, 86/03/0125 und in der dieses E betreffenden VwSlg 12355 A/1986 wird hingewiesen).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Beweismittel Zeugen Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1990180091_19910604X03

Entscheidungstext 90/18/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13451 A/1991

Geschäftszahl

90/18/0091

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
B-VG Art9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch, Dr. Baumann und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Ethlene N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1990, Zl. MA 70-10/188/90/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, ihr dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug am 22. Jänner 1989 um 20.45 Uhr in Wien 4, Margaretenstraße 9, mit 4 Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt zu haben. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 begangen, weshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG verstärkten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestritt im Verwaltungsstrafverfahren, die Tat begangen zu haben mit dem Hinweis, Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt sei die von ihr der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bekanntgegebene, in Jamaica wohnhafte Person gewesen.

Die Erstbehörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen Beweise für die Existenz und den Aufenthalt dieser Person zum Tatzeitpunkt in Österreich und für ihre Lenkereigenschaft anzubieten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Diese Aufforderung ließ die Beschwerdeführerin unbeachtet, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Unrichtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin und ihrer Lenkereigenschaft im Tatzeitpunkt ausging.

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die von ihr als Lenker im Tatzeitpunkt (einschließlich "ladungsfähiger Adresse") bekanntgegebene Person von amtswegen, wenn auch im Rechtshilfeweg, vernehmen zu lassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von amtswegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüberhinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 mit Rechtswidrigkeit belasten vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210).

Obwohl dieses Erkenntnis in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erging, handelt es sich bei der in diesem Erkenntnis behandelten Rechtsfrage um dieselbe, wie sie im vorliegenden Fall zu lösen ist, nämlich, welche Ermittlungspflichten die Behörde treffen, wenn als Entlastungszeuge eine im Ausland lebende Person namhaft gemacht wird.

Im Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 88/03/0154, - das nicht im Zusammenhang mit der Namhaftmachung eines Lenkers im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erging, sondern den Fall der Namhaftmachung eines im Ausland (Bundesrepublik Deutschland) wohnhaften Entlastungszeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 betraf - wurde nach Darstellung der damals geltenden Rechtslage, die eine formelle Vernehmung dieses Zeugen im Rechtshilfeweg ausschloß, ausgeführt, die belangte Behörde, die auf Grund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet sei, hätte, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei, zumindest versuchen müssen, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten und ihn allenfalls zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Erst nach fehlgeschlagenem Versuch könnte davon ausgegangen werden, daß die "Einvernahme" dieses Zeugen nicht möglich gewesen sei.

Demgegenüber erblickte der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0125, vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0060, und vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0152, denen jeweils ein Verwaltungsstrafverfahren zugrundelag, in dem es die Behörde unterlassen hatte, mit einem namhaft gemachten, im Ausland lebenden Entlastungszeugen in Verbindung zu treten, in dieser Unterlassung keine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er sprach vielmehr aus, die Behörde treffe über die Aufforderung an den Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise für die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Personen zur Tatzeit in Österreich vorzulegen, und über die Einräumung der Möglichkeit an den Beschuldigten, seine Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen, hinaus keine Verpflichtung zu "weiteren aufwendigen Ermittlungen".

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese zuletzt genannte Rechtsprechung nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen. Zufolge Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Diese Gesetzesstelle bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Behörde sei im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu "aufwendigen" Ermittlungen verpflichtet. Die hier zu ziehende Grenze ist vielmehr durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Behörde bestimmt.

Das in der eingangs zitierten Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210, und vom 29. November 1989, Zl. 88/03/0154) geforderte "in Verbindung treten" wird - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - regelmäßig dadurch zu geschehen haben, daß die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Im Hinblick darauf, daß mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden sind, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bildet und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen.

Die Behörde wird daher, entsprechend der eingangs zitierten Rechtsprechung, in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, mit dieser Person in der soeben dargestellten Form in Verbindung zu treten. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Darüberhinaus treffen die belangte Behörde die weiteren, im bereits eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0210, dargestellten Ermittlungspflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß eine gesetzliche Grundlage, die schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form zu fordern, wie dies in dem in diesem Punkt vom tatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0125, abweichenden, in der Amtlichen Sammlung N.F. unter Nr. 12355/A abgedruckten Rechtssatz ausgedrückt ist, nicht besteht.

Im vorliegenden Fall unterließ es die belangte Behörde, den Versuch zu unternehmen, mit der von der Beschwerdeführerin als Entlastungszeugin genannten, angeblich in Jamaica, mit welchem Staat ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen nicht besteht, wohnhaften Person in der geschilderten Art in Verbindung zu treten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung dieses Verfahrensverstoßes zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, belastete sie damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180091.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWT_1990180091_19910604X00