Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
30/02 Finanzausgleich

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
FAG 1973 §20 Abs6;
FAG 1979 §13 Abs3;
FAG 1985 §13 Abs3;
FAG 1989 §13 Abs3;
LAO Wr 1962 §7;

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 bzw Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1989 begründen die Gesetzgebungskompetenz der Länder in der Frage, wer Lohnsummensteuerschuldner bzw Lohnsummensteuerhaftender ist. Bundesgesetzliche Vorschriften iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 bzw des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1989, die einer solchen Haftungsregelung entgegenstünden, bestehen nicht; ausgehend von dieser gegenüber dem FAG 1973 bzw dem FAG 1979 geänderten Rechtslage erstreckt sich der Anwendungsbereich von Paragraph 7, Wr LAO daher auch auf die Lohnsummensteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X01

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X01

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/15/0175 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH kann nicht bereits zwingend auf die Uneinbringlichkeit der gegenüber der GmbH entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden; dies kann sich erst im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen

(Hinweis E 23.10.1987, 85/17/0011 und E 7.9.1990, 89/14/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X02

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X02

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0158 2

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf

(Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X03

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X03

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben

(Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148, E 30.5.1989, 89/14/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X04

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X04

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ausf, daß die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin der ihr obliegenden Überwachungspflicht gegenüber der mit Steuerangelegenheiten betrauten Angestellten nicht nachgekommen ist (bei der Abgabe, für die die Geschäftsfüherin zur Haftung herangezogen wurde handelt es sich um jeweils am 10ten bzw 15ten des jeweiligen Folgemonats fällig werdende Selbstbemessungsabgaben; die Geschäftsfüherin hatte während des haftungsrelevanten Zeitraumes von acht Monaten jegliche Kontrolle der Angestellten unterlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X05

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X05

Rechtssatz für 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0176 5

Stammrechtssatz

Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang

(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X06

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150114_19911216X06

Entscheidungstext 90/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/15/0114

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37089 Dienstgeberabgabe Wien;
21/03 GesmbH-Recht;
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
FAG 1973 §20 Abs6;
FAG 1979 §13 Abs3;
FAG 1985 §13 Abs3;
FAG 1989 §13 Abs3;
GewStG §28 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Wetzel, Dr. Mizner und Dr. Fellner, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR - W 3/90, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war seit dem 14. Februar 1985 Geschäftsführerin der A-GmbH. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. September 1989 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft im Betrage von S 34.439,-- (Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis August 1989) als Haftende herangezogen. Begründend führte der Magistrat aus, die Beschwerdeführerin habe als Geschäftsführer der Gesellschaft weder die Bezahlung der Abgaben veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Sie habe somit die ihr als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und hafte für den - im einzelnen aufgegliederten - Abgabenrückstand, der bei der Gesellschaft uneinbringlich sei.

Mit der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Begründung des Haftungsbescheides sei mangelhaft, da aus ihr nicht hervorgehe, auf Grund welcher Ermittlungen, welcher konkreten Sachverhaltsdarstellungen und welcher Erwägungen im Rahmen einer von der Behörde anzustellenden Beweiswürdigung diese dazu gelangt sei, der Beschwerdeführerin einen Schuldvorwurf zu machen. Bei ordentlicher Ermittlung wäre hervorgekommen, daß für die Wahrnehmung der pünktlichen Zahlung im fraglichen Zeitraum eine langjährige Angestellte der Gesellschaft zuständig gewesen sei. Diese habe bislang ihre Aufgaben stets anstandsfrei und verläßlich wahrgenommen. Es habe somit ein begründetes Vertrauen der Geschäftsleitung in die weitere sorgfältige und pünktliche Arbeit der Genannten bestanden. Allein auf die für die Beschwerdeführerin damals nicht erkennbaren und von ihr auch nicht zu vertretenden Nachlässigkeiten der Angestellten sei es zurückzuführen, daß die Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer für den Zeitraum Jänner bis August 1989 nicht pünktlich entrichtet worden sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich die Beschwerdeführerin auf die Einvernahme der genannten Angestellten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, nach der Aktenlage stehe fest, daß der Abgabenrückstand bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum zehnten Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe. Sie ergebe sich ferner daraus, daß nach Paragraph 28, Absatz eins, Gewerbesteuergesetz die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Monates fällig sei. Die Beschwerdeführerin hätte somit dafür Sorge tragen müssen, daß die Dienstgeberabgabe und die Lohnsummensteuer für den Zeitraum Jänner bis August 1989 fristgerecht entrichtet werde. Den ihr obliegenden Nachweis, daß ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Ihr Vorbringen, daß für die Wahrnehmung der pünktlichen Zahlung eine langjährige Angestellte zuständig gewesen sei, verkenne, daß der Beschwerdeführerin die Überwachung der mit diesen Agenden beauftragten Dienstnehmerin ohne Rücksicht auf deren Qualifikation und Verläßlichkeit oblegen sei. Daß die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Dienstnehmerin auch im Falle der Überwachung nicht hätte erkennnen können, habe sie nicht konkret unter Anführung bestimmter Tatsachen behauptet. Dies sei schon wegen der mehrere Monate umfassenden Säumnis nicht anzunehmen. Daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer ursächlich für die spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei, sei evident.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst (unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1981, Zlen. 17/1977/79, 17/1978/79) geltend, die auf Paragraph 7, WAO gestützte Heranziehung zur Haftung für Lohnsummensteuer sei gesetzwidrig.

Mit dem genannten Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich der Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz eins, WAO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera b, leg. cit. nicht auf die Lohnsummensteuer erstreckt. Nach Paragraph 20, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) 1973 bzw. Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1979 seien die Länder ermächtigt, Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer zu erlassen. Die Ermächtigung umfasse nicht jene zur Erlassung materiell-rechtlicher Vorschriften, etwa von Haftungsregelungen. Paragraph 7, WAO sei jedoch eine materiell-rechtliche Vorschrift. Verfassungskonform sei Paragraph 7, WAO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera b, leg. cit. dahin auszulegen, daß Paragraph 7, WAO wegen des Kompetenzvorbehaltes des Bundesgesetzgebers nicht für die Lohnsummensteuer gelte.

Dieser Auffassung wurde durch die Änderung der Rechtslage durch das FAG 1985, BGBl. 1984/544, bzw. das FAG 1989, BGBl. 1988/687, die Grundlage entzogen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 aus 1989, erfolgt die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der in Absatz eins, genannten Abgaben (Bundesgewerbesteuer und Gewerbesteuer) durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 1985 (Blg. NR. römisch sechzehn Gesetzgebungsperiode 482, 17) sollte mit dieser Regelung eine Gesetzeslücke geschlossen werden.

Zur "Regelung der Erhebung" von Abgaben gehört auch die Schaffung von Normen, die die Rechtsfrage regeln, wer Abgabenschuldner bzw. Haftender ist. Die zuletzt zitierten Vorschriften begründen somit die Gesetzgebungskompetenz der Länder in der Frage, wer Lohnsummensteuerschuldner bzw. -haftender ist. Bundesgesetzliche Vorschriften im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 13, Absatz 3, FAG 1985 aus 1989,, die einer solchen Haftungsregelung entgegenstünden, bestehen nicht; ausgehend von dieser geänderten Rechtslage erstreckt sich der Anwendungsbereich von Paragraph 7, WAO daher auch auf die Lohnsummensteuer.

Die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 7, WAO ist eine Ausfallhaftung. Die Begründung der Haftung setzt somit zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer GmbH kann noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden; dies kann sich erst im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0175, und die dort zitierte Vorjudikatur). Daß im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen über die Befriedigungsaussichten fehlen und der Beschwerdeführerin auch die Aktenlage, aus der nach der Auffassung der belangten Behörde die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft gefolgert werden könne, nicht vorgehalten wurde, kann der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß sie die dem Tatsächlichen zuzurechnende Feststellung in der Begründung des Haftungsbescheides, die Abgaben seien bei der Gesellschaft uneinbringlich, in ihrer Berufung mit keinem Wort bekämpft hat. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde berechtigt, die von der Abgabenbehörde erster Instanz getroffene Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ohne eigene Ermittlungen zu übernehmen; der Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, angesichts des vorhandenen Massevermögens der insolventen Gesellschaft könne von Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung nicht von vornherein gesprochen werden, steht schon das Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft ferner die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften - mit dem Argument, sie habe auf die bisher vollkommen anstandsfreie, langjährige und jeweils pünktliche Abgabenentrichtung durch die zuständige Angestellte voll vertrauen können. Es habe kein Anlaß bestanden, in der Zeit von Jänner bis August 1989 Kontrollmaßnahmen zu setzen. Dies habe sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht und entsprechende Beweise angeboten. Sie sei damit auch ihrer Behauptungs- und Beweispflicht vollständig nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin hat zutreffend erkannt, daß es ihre Sache war, darzutun, weshalb sie nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die von ihr behaupteten Umstände seien geeignet, die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung zu widerlegen, kann jedoch nicht geteilt werden. Die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an einen Dritten befreit den Geschäftsführer keinesfalls von seiner Haftung; insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1988, Zl. 87/14/0148, und vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0044).

Bei den in Haftung gezogenen, die Monate Jänner bis August 1989 betreffenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, die jeweils am 15. (Paragraph 28, Absatz eins, GewStG) bzw. 10. (Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabegesetz) des jeweiligen Folgemonates fällig waren. Davon, daß die Beschwerdeführerin, die selbst einräumt, während des haftungsrelevanten Zeitraumes von acht Monaten jegliche Kontrolle der mit Steuerangelegenheiten betrauten Angestellten unterlassen zu haben, ihrer Überwachungspflicht in solchen zeitlichen Abständen nachgekommen wäre, die es ausgeschlossen hätten, daß ihr Steuerrückstände verborgen geblieben wären, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt war somit nicht geeignet, die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung zu widerlegen. Die Unterlassung der Aufnahme der angebotenen Beweise stellt daher auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Wenn eine schuldhaft nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich geworden ist - wovon nach dem oben Gesagten im Beschwerdefall auszugehen ist -, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 86/15/0080). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgetragen, was dieser Vermutung widerstreitet; davon ausgehend bedeutet es auch keinen Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vermißten "präzisen Feststellungen über alle Elemente der Kausalität" nicht getroffen hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X00

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWT_1990150114_19911216X00