Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Geschäftszahl

90/15/0114

Rechtssatz

Ausf, daß die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin der ihr obliegenden Überwachungspflicht gegenüber der mit Steuerangelegenheiten betrauten Angestellten nicht nachgekommen ist (bei der Abgabe, für die die Geschäftsfüherin zur Haftung herangezogen wurde handelt es sich um jeweils am 10ten bzw 15ten des jeweiligen Folgemonats fällig werdende Selbstbemessungsabgaben; die Geschäftsfüherin hatte während des haftungsrelevanten Zeitraumes von acht Monaten jegliche Kontrolle der Angestellten unterlassen).