(3)Absatz 3,Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Absatz eins, genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.