Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1989 Art. 2 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 13, (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

  1. Absatz 2,Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt für das Jahr 1985 136 vH und ab 1986 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
  2. Absatz 3,Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Absatz eins, genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung
    1. Ziffer eins
      den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit einem Höchstsatz von 1 000 vH festzusetzen,
    2. Ziffer 2
      die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) von den stehenden Gewerbebetrieben für das Jahr 1985 mit einem Hebesatz von 164 vH und ab 1986 mit einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages auszuschreiben.
  4. Absatz 5,Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  5. Absatz 6,Die Festsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.
  6. Absatz 7,Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
  7. Absatz 8,Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12050081

Alte Dokumentnummer

N3198811560E

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