Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
90/15/0114
GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0158 2
Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf
(Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).