Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. September 1990, Zl. FrA-R 664/90, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, und im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, sei, nicht statt.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. September 1990, Zl. FrA-R 664/90, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, und im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1974,, sei, nicht statt.
Mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG geltend und stützt sein entsprechendes Aufhebungsbegehren ausschließlich darauf, daß die Erledigung der Behörde erster Instanz, die Gegenstand des angefochtenen Rechtsmittelbescheides war, nicht als Bescheid zu werten sei, weil der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung das Formerfordernis der leserlichen Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, gemäß § 18 Abs. 4 AVG mangle. Mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG geltend und stützt sein entsprechendes Aufhebungsbegehren ausschließlich darauf, daß die Erledigung der Behörde erster Instanz, die Gegenstand des angefochtenen Rechtsmittelbescheides war, nicht als Bescheid zu werten sei, weil der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung das Formerfordernis der leserlichen Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG mangle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG) erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) erwogen:
Der für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebliche § 18 Abs. 4 AVG in der von den Behörden noch anzuwendenen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 hatte folgenden Wortlaut: Der für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebliche Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der von den Behörden noch anzuwendenen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, hatte folgenden Wortlaut:
"Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
Die Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. September 1990, Zl. FrA R-664/90, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, trägt zwar die Bezeichnung "Bescheid", weist aber am Schluß lediglich eine unleserliche Paraphe mit dem Beisatz: "Für den Sicherheitsdirektor:" auf. Es handelt sich hiebei um eine unter Verwendung eines Formulars, aber offensichtlich nicht im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgefertigte Erledigung. Solche Formularerledigungen müssen aber gemäß der zitierten Gesetzesstelle entweder die Unterschrift des Genehmigenden unter leserlicher Beifügung des Namens oder die Beglaubigung der Kanzlei aufweisen.
Diesen Anforderungen wird die erstinstanzliche Erledigung nicht gerecht, weil sie lediglich eine unleserliche Paraphe, nich aber die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden und auch keine Beglaubigung der Kanzlei enthält. Damit ist aber jedenfalls eines der für Bescheide geltenden essentiellen Formerfordernisse nicht erfüllt, sodaß die erstinstanzliche Erledigung als "Nichtbescheid" zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Erledigung erhobene Berufung wäre daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Entscheidet eine Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur soweit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1968, Slg. NF Nr. 7357/A). Diesen Anforderungen wird die erstinstanzliche Erledigung nicht gerecht, weil sie lediglich eine unleserliche Paraphe, nich aber die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden und auch keine Beglaubigung der Kanzlei enthält. Damit ist aber jedenfalls eines der für Bescheide geltenden essentiellen Formerfordernisse nicht erfüllt, sodaß die erstinstanzliche Erledigung als "Nichtbescheid" zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Erledigung erhobene Berufung wäre daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Entscheidet eine Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur soweit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1968, Slg. NF Nr. 7357/A).
Der angefochtene Bescheid mußte somit schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Der angefochtene Bescheid mußte somit schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2 ,