Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/12/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/12/0146

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Index

L20019 Personalvertretung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes kann sich freilich die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach Paragraph 31, Absatz 8, Wr LPVG 1985 einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (Hinweis E 16.12.1992, 90/12/0165). Über den Antrag auf Feststellung ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen hat oder nicht, hat die gemeinderätliche Personalkommission gem Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Wr LPVG 1985 mangels Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120146.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989120146_19921216X01

Rechtssatz für 89/12/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/12/0146

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989120146_19921216X02

Entscheidungstext 89/12/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/12/0146

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Index

L20019 Personalvertretung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 27. Juni 1989, Zl. PK - 1281/88, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Verhaltens eines Personalvertretungs-Organwalters nach Paragraph 47, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zu seiner am 1. August 1989 erfolgten Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera a, der Wiener Dienstordnung 1966 war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung nn beschäftigt.

In seinem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 2. Dezember 1988 (vom Beschwerdeführer als "Feststellungsbegehren über die Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit des konkret beschriebenen Verhaltens eines Personalvertreter-Organwalters nach dem Wr. Personalvertretungsgesetz" bezeichnet) teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, Senatsrat Mag. römisch eins (Abteilungsleiter-Stellvertreter der MA nn) habe in einem an die Magistratsdirektion gerichteten Schreiben vom 25. November 1987 den Beschwerdeführer verdächtigt, völlig ungerechtfertigte Strafanzeigen zu erstatten. Diese "Falschbehauptung mit vermutlicher Verleumdungsabsicht" sei auch durch Überreichung einer Urkunde dem Mitglied des für die MA nn zuständigen Dienststellenausschusses O. in seiner Funktion als Personalvertreter bekannt geworden. O. habe die ihm "augenscheinliche Falschbehauptung" dem Beschwerdeführer gegenüber verschwiegen, obwohl gerade er als Personalvertreter bei dem Verdacht von "Verleumdungsbehauptungen" reagieren hätte müssen. Zumindestens hätte O. den Beschwerdeführer über diese Urkunde (diese sei dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt durch Zufall in die Hände gelangt) informieren müssen. In der Folge führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag folgendes aus:

"Aus Anlaß dieses konkreten Falles richte ich nunmehr an die höchste Instanz für Personalvertretungsangelegenheiten (und als Instanz für die gesetzmäßige Überwachung der Organe nach dem Personalvertretungsgesetz) die Frage, ob dieses Verhalten des Mitgliedes der Personalvertretung unterster Ebene, Herrn AR O dem Zweck des Personalvertretungsgesetzes entsprochen hatte. Nach Ansicht des Unterfertigten hätte Herr AR O Mitteilung über die objektiv falsche Behauptung in einer ihm überreichten Urkunde geben müssen, um nicht Mitverdächtiger einer "Verleumdungsbehauptung" durch Unterlassen zu werden (wobei zunächst nur die Verleumdung im objektiven Sinn gemeint ist, da die subjektive Tatseite erst genau erforscht werden müßte). Ferner ist der Personalvertreter zum Schutz des heimlich Verleumdeten und nicht des auf der Dienstgeberseite stehenden Abteilungsleiter-Stellvertreter Mag. römisch eins da bzw. verpflichtet. Sonst könnte man auf einen Personalvertreter völlig verzichten, wenn dieser ohnehin keine ihm zugetragenen Informationen weitergeben darf.

Es geht hier also doch um ein grundsätzlicheres Rechtsproblem und Verständnissuche, sodaß um eine gründliche Befassung angeregt werden darf. Eine autoritative Feststellung scheint hier somit durch die Aufsichtsbehörde in Personalvertretungsangelegenheiten nicht nur notwendig sondern auch zweckmäßig."

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 ersuchte die Magistratsabteilung 1 den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 2. Dezember 1988 und unter Hinweis auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), wonach der belangten Behörde die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ORGANE der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins, W-PVG) obliege, zu konkretisieren, welches Organ (welche Organe) der Personalvertretung den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach in seinen Rechten verletzt hätte (hätten).

Dieses Ersuchen wurde in einem weiteren Schreiben vom 2. März 1989 wiederholt, und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Äußerung des Hauptausschusses der Hauptgruppe römisch eins der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien (gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, W-PVG gehört unter anderem die MA nn zu dieser Hauptgruppe) übermittelt, die sich auch auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 bezog.

Mit Eingabe vom 7. März 1989 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung. Neuerlich wies er darauf hin, römisch eins. habe O. in seiner Funktion als Personalvertreter informiert, was Pflichten des "Organwalters" O. nach dem W-PVG ausgelöst habe.

In seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe am 2. Dezember 1988 einen Feststellungsantrag an die belangte Behörde gerichtet. Es gehe um eine grundsätzliche Angelegenheit über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Mitgliedern eines Personalvertretungsorganes (Hinweis auf das im Antrag konkret umschriebene Verhalten). Die belangte Behörde als oberste Aufsichtsbehörde über alle Organe und deren Mitglieder in Personalvertretungssachen sei daher auch zur autoritativen Feststellung darüber legitimiert, ob ein konkret umschriebenes Verhalten gesetzmäßig gewesen sei oder nicht.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 sei zu entnehmen, daß Gegenstand seines Antrages nicht die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung sei; vielmehr begehre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Feststellung, ob das im Antrag vom 2. Dezember 1988 umschriebene Verhalten eines Mitgliedes des Dienststellenausschusses, nämlich des Personalvertreters O., rechtmäßig gewesen sei oder nicht, da seiner Ansicht nach die belangte Behörde in Personalvertretungssachen nicht nur über die Organe, sondern auch über deren Mitglieder Aufsichtsbehörde sei. Auf Grund dieser Klarstellung stehe einer bescheidmäßigen Erledigung seines Antrages vom 2. Dezember 1988 nichts mehr im Wege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1989 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Nichtrechtmäßigkeit eines konkret beschriebenen Verhaltens eines Personalvertretungs-Organwalters nach Paragraph 6, AVG zurück.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Rechtslage (insbesondere Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 W-PVG) - aus, der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 1988 (wie er auch in seinem Schreiben vom 7. Juni 1989 klargestellt habe) nicht die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung, sondern die rechtliche Beurteilung eines konkret umschriebenen Verhaltens eines Personalvertreters (Verschweigen des Inhaltes einer Urkunde gegenüber dem Beschwerdeführer) nach dem W-PVG verlangt. Sowohl die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung als auch die Feststellung von deren Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit stehe der belangten Behörde nur gegenüber Organen der Personalvertretung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers sei somit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Äußerung erstattet hat, erwogen:

Nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins,).

In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (Paragraph 47, Absatz 2, leg. cit.).

Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die gemeinderätliche Personalkommission den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

Organe der Personalvertretung sind nach Paragraph 3, Absatz eins, des W-PVG

  1. Ziffer eins
    die Dienststellenversammlung,
  2. Ziffer 2
    der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
  3. Ziffer 3
    der Personalgruppenausschuß,
  4. Ziffer 4
    die Personalvertreterversammlung,
  5. Ziffer 5
    der Hauptausschuß,
  6. Ziffer 6
    der Zentralausschuß,
  7. Ziffer 7
    der Dienststellenwahlausschuß,
  8. Ziffer 8
    der Personalgruppenausschuß,
  9. Ziffer 9
    der Zentralwahlausschuß.
Personalvertreter sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, W-PVG die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aus dem W-PVG sei abzuleiten, daß das Organhandeln intern und extern ermächtigter Mitglieder des zuständigen Personalvertretungsorganes diesem selbst zugerechnet werde, sodaß Gegenstand eines Feststellungsantrages auch "ein übertragen ausgeführtes Handeln für das Organ" sein könne. Die (inhaltliche) Stellungnahme des Vorsitzenden des Hauptausschusses vom 15. Februar 1989, in der das Verhalten von O. verteidigt worden sei, impliziere eine vorherige Rückfrage bei O. der somit seine Organhandlung (für den zuständigen Dienststellenausschuß) nicht in Abrede gestellt habe. Ausgehend von einer verfehlten Rechtsauffassung habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, ob O. eine Ermächtigung vom Dienststellenausschuß erteilt worden sei, einzelne Geschäfte betreffend die MA nn zu führen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zweifelsfrei, daß die belangte Behörde nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins, W-PVG), nicht aber auch der einzelnen Personalvertreter berufen ist. Daher sieht Paragraph 47, Absatz 3, W-PVG als Aufsichtsmittel folgerichtig auch die Auflösung von bestimmten Organen der Personalvertretung, nicht aber auch die Enthebung von Mitgliedern eines Organes der Personalvertretung vor. Es kann sich freilich aus dem gesetzwidrigen Verhalten (Unterlassen) eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes (im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, W-PVG) die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach Paragraph 31, Absatz 8, W-PVG einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde vergleiche dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/12/0165).
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber vor, diese Rechtslage verkannt zu haben und daher keine Feststellungen getroffen zu haben, ob nicht das von ihm gerügte Verhalten des Personalvertreters O. dem zuständigen Personalvertretungsorgan (hier: Dienststellenausschuß) zuzurechnen sei. Er übersieht nämlich, daß die belangte Behörde vorab - gemessen an den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 2. Dezember 1988 behaupteten Rechtsverletzungen - ihre Zuständigkeit zu prüfen hatte. Die Lösung dieser vorabzuklärenden Frage hängt vom Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 ab.
Zutreffend hat die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Rechtslage versucht, die sich aus der Formulierung des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1988 ergebende Unklarheit aufzuklären, ob er das dem Personalvertreter O. vorgeworfene Fehlverhalten dem Organ der Personalvertretung (hier: Dienststellungausschuß, dem O. angehörte) zurechnete und solcherart die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines Organes nach Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 3, Absatz eins, W-PVG geltend machte (für deren Behandlung die belangte Behörde zuständig ist) oder nur das Fehlverhalten des Personalvertreters O. als Verletzung seiner Rechte behauptete. Es ist nämlich der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen.
Auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1989 und der vom Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Auslegung durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. Juni 1989 in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer (trotz Bekanntgabe der Rechtslage durch die belangte Behörde) vertretenen Auffassung, die belangte Behörde sei (schlechthin) die Aufsichtsbehörde über die Mitglieder der Organe der Personalvertretung vergleiche insbesondere auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. März und 7. Juni 1989), konnte die belangte Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe ausschließlich die Feststellung begehrt, ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen habe oder nicht. Über einen derartigen Antrag hat die belangte Behörde mangels einer ihr eingeräumten diesbezüglichen Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.
Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120146.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1989120146_19921216X00