Verwaltungsgerichtshof
16.12.1992
89/12/0146
Aus dem gesetzwidrigen Verhalten eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes kann sich freilich die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach Paragraph 31, Absatz 8, Wr LPVG 1985 einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (Hinweis E 16.12.1992, 90/12/0165). Über den Antrag auf Feststellung ob ein konkretes Verhalten eines bestimmten Personalvertreters dem Gesetz entsprochen hat oder nicht, hat die gemeinderätliche Personalkommission gem Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Wr LPVG 1985 mangels Zuständigkeit keine Sachentscheidung zu treffen.