Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß § 6 AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach § 27 VwGG neu zu laufen beginnt.Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach Paragraph 27, VwGG neu zu laufen beginnt.