Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1989

Geschäftszahl

89/10/0085

Rechtssatz

Leitet eine oberste Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG weiter, so erlischt ihre diesbezügliche Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Sie lebt allerdings im Falle eines neuerlichen Anbringens der Partei an die oberste Behörde, mit welchem auf ihrer Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag beharrt wird, wieder auf, womit die Frist nach Paragraph 27, VwGG neu zu laufen beginnt.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1989/11, 688;