Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X01

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X01

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1

Stammrechtssatz

Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X02

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X02

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X03

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X03

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (Hinweis B 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X04

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X04

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Hinweis E 24.3.1980, 109 und 144/80).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X05

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X05

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X06

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X06

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0781/73 E 13. November 1973 VwSlg 8496 A/1973 RS 3

Stammrechtssatz

Ein in einem Bescheid falsch angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit zugänglich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X07

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X07

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Fehlzitate und Schreibfehler sind unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen worden ist (Hinweis E 22.2.1989, 87/01/0186, E 6.11.1963, 1338/63, VwSlg 6142 A/1963).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X08

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X08

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird der unrichtig angegebene Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten nicht berichtigt, so ist er so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre (Hinweis E 13.11.1973, 781/73, VwSlg 8496 A/1973).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X09

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X09

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde ist es zulässig, den Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt: der Behörde kann nämlich nicht unterstellt werden, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existierenden Ort erteilen wollen (Hinweis E 13.6.1989, 86/07/0044).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X10

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X10

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, dann ist es denkunmöglich, daß der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt hat als der berichtigte Bescheid, unbeschadet des Umstandes, daß die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine richtige Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X11

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X11

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §62 Abs1 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2 idF 1976/061;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein die Bauführung bewilligender Bescheid ist eine Polizeierlaubnis, mit welcher eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot, eine bewilligungspflichtige Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung auszuführen, gewährt wird (Hinweis E 9.6.1969, 163/69, VwSlg 7586 A/1969). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich daher in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Bauwillens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Hinweis E 31.1.1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X12

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X12

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ziehen fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz, daß ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat (Hinweis E 31.1.1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X13

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X13

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Charakter des Baubewilligungsverfahrens als ein "Projektverfahren", in welchem lediglich anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972), folgt, daß der Eigentümer einer Liegenschaft - und mit seiner Zustimmung jeder Dritte - für ein und denselben Bauplatz auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung um eine oder mehrere andere Baubewilligungen ansuchen kann, die gleichfalls erteilt werden müssen, falls auch dem neuen Vorhaben kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Hinweis E 9.6.1969, 163/69, VwSlg 7586 A/1969); insbesondere steht es dem Bauwerber auch frei, von einer erlangten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X14

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X14

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §63 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69 Abs4;
BauRallg;
EO §354;
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

AusfzF, wer nach der Stmk BauO 1968 zur Bauausführung berechtigt ist (Hinweis E 17.9.1985, 85/05/0090; Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch zwei, S 168 f). Aus dem Blickwinkel der Stmk BauO darf der Liegenschaftseigentümer stets ein Bauvorhaben verwirklichen, für das ein Dritter mit der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers die Baubewilligung erwirkt hat.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X15

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X15

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Projektsbezogenheit des Bauvorhabens hindert nicht den Wechsel des Bauwerbers während des Verfahrens (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0097).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X16

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X16

Rechtssatz für 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde ist im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 94, der Stmk Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bereiches zuständig, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlassen worden ist.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X17

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989060104_19900621X17

Entscheidungstext 89/06/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13233 A/1990

Geschäftszahl

89/06/0104

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §63 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
EO §354;
GdO Stmk 1967 §94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

römisch fünf gegen Steiermärkische Landesregierung vom 8. Mai 1989, GZ 03-12 Pe 84-89/1, betreffend Baueinstellung gemäß Paragraph 68, der Steiermärkischen Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem zur GZ 18 Cg 109/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz protokollierten Vergleich vom 18. Oktober 1982 verpflichteten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 257/6 der Katastralgemeinde Y die Errichtung von (in Punkt 1 a bis e des Vergleiches näher umschriebenen) Bauwerken zu dulden, die insgesamt eine Wasserversorgungsanlage bilden, durch welche die Häuser der Beschwerdeführer (der beklagten Parteien des Gerichtsverfahrens) sowie der klagenden Parteien des Gerichtsverfahrens, nämlich des A und der Eheleute B versorgt werden sollten; die damaligen Kläger (A und die Eheleute B ) verpflichteten sich in diesem Vergleich aber den Beschwerdeführern gegenüber, die beschriebenen baulichen Maßnahmen durch einen befugten Gewerbsmann bis längstens 30. Juni 1983 durchführen zu lassen und die Kosten dieser Baumaßnahmen nach einem zwischen den klagenden Parteien vereinbarten Schlüssel anteilig zu tragen. A erwirkte in der Folge einen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1982, nach dessen Spruch eine Widmungsbewilligung für das "Wiesengrundstück Nr. 257/6 der KG Y zum Zwecke der Errichtung eines Trinkwasserbassins" unter verschiedenen Auflagen erteilt in der Fassung Widmungsbescheid), sowie einen weiteren Bescheid dieser Behörde vom 4. Jänner 1983 in der Fassung Baubewilligungsbescheid), nach dessen Spruch sein Ansuchen vom 22. November 1982 betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Trinkwasserbassins "auf dem Widmungsgrundstück Nr. 157/6 der Katastralgemeinde Y" (ebenfalls unter Erteilung verschiedener Auflagen) bewilligt wurde.

Mit Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11. September 1984 wurde den Beschwerdeführern aufgrund des vorangeführten Vergleiches wider die (insoweit) verpflichteten Parteien des Vergleiches, nämlich A sowie die Eheleute B, zur Erwirkung der im Vergleich vom 18. Oktober 1982 vereinbarten (und in den Exekutionsbewilligungsbeschluß im Detail aufgenommenen) Herstellung der genannten Baulichkeiten die Exekution bewilligt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ermächtigt, auf Kosten der verpflichteten Parteien auf dem (im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Grundstück Nr. 257/6 der Katastralgemeinde Y diese baulichen Maßnahmen durch einen Baumeister herstellen zu lassen; ferner wurde den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand auferlegt, die hiedurch entstehenden und vorläufig mit S 165.164,-- bemessenen "Kosten dieser Handlungen" den Beschwerdeführern binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Mit dem an die Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 30. Dezember 1987 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (nach erfolgter Feststellung, daß die Beschwerdeführer am 16. Dezember 1987 mit Aushubarbeiten für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage begonnen hätten) aufgrund der "fehlenden Baubewilligung" die "sofortige Baueinstellung" unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung in der Fassung Baueinstellungsbescheid).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf den vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem A erteilten Baubewilligungsbescheid vom 4. Jänner 1983 und auf die Exekutionsbewilligung, welche die Beschwerdeführer ermächtige, auf Kosten der verpflichteten Parteien diese baulichen Maßnahmen durch einen Baumeister herstellen zu lassen und beantragte die Aufhebung des Baueinstellungsbescheides.

Erst aufgrund einer von den Beschwerdeführern erhobenen und zur hg. Zl. 88/06/0216 protokollierten Säumnisbeschwerde erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Berufungsbescheid vom 3. April 1989, womit die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides führt die Behörde u.a. aus, daß der gerichtliche Vergleich als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien trotz des "darauffolgenden" Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht die Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Stmk BO ersetze. Die Baubewilligung für die Wasserversorgungsanlage sei A erteilt worden; Bestandteil dieses Bescheides seien der genehmigte Bauplan und die technische Beschreibung gewesen. Die beiden (ergänze: durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Ersatzvornahme) ermächtigten Beschwerdeführer hätten wohl (ergänze: als Grundeigentümer und damit Partei des Baubewilligungsverfahrens) eine Bescheidausfertigung, nicht jedoch den Bauplan und die Baubeschreibung ausgefolgt erhalten.

Dann heißt es wörtlich:

"Es war Ihnen daher nicht möglich, den Bau konsensgemäß herzustellen, sodaß es unbedingt erforderlich war, eine Baueinstellung zu verfügen."

Für die Erteilung einer Baubewilligung sei es unbedingt erforderlich, daß die Beschwerdeführer als (durch den Gerichtsbeschluß) ermächtigte Parteien zu ihrem Bauansuchen Projektpläne und Baubeschreibungen eines befugten Baumeisters der Baubehörde vorlegen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an die belangte Behörde unter Beischluß der Verwaltungsakten und eines Vorlageberichtes übermittelte, in dem es (auszugsweise) heißt:

    "Ergänzend teilen wir Ihnen noch folgendes mit: Die

richtige Grundstück Nr. in der KG Y lautet - 257/6 - und

befindet sich im Eigentum von ..... (den Beschwerdeführern)

..... Die vorkommende Grundstücksbezeichnung als Nr. 157/6 ist

ein reiner Tippfehler und kommt in der KG Y nicht vor ..... .

Dadurch konnte es auch zu keiner Verwechslung und somit zu

keinen Unklarheiten kommen. Auch die einschreitende Partei

..... führte in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid des

Gemeinderates ..... vom 12.4.1989 im 'Antrag' die

GSt. Nr. 157/6 als in ihrem Besitz befindlich an, obwohl es diese gar nicht gibt."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, daß die Baubewilligung dem A für die GSt. Nr. 157/6, KG Y erteilt worden sei, während sich der gerichtliche Vergleich, die Exekutionsbewilligung und der Baueinstellungsbescheid auf die GSt. Nr. 257/6 der KG Y bezögen. Diese Feststellung sei insofern von Bedeutung, weil ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei; dies bedeute, daß nicht in erster Linie "der in der Natur vorhandene Zustand der Beurteilung der Baubehörde" unterliege, sondern "ein in seinen Einreichunterlagen festumrissenes Projekt". Das im Einreichplan dargestellte Projekt werde auf seine Zulässigkeit nach den baugesetzlichen Bestimmungen im Bauverfahren geprüft; ferner dürfe der Bauwerber bei der Bauführung "nicht ohne eine weitere baubehördliche Bewilligung vom bewilligten Projekt auf einem bestimmten Grundstück abweichen". Im vorliegenden Fall ergebe sich, daß die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasserbassins auf dem Grundstück Nr. 157/6 erteilt worden sei. Die im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde zu prüfende Rechtmäßigkeit der Baueinstellung "erstrecke sich" jedoch auf das Grundstück Nr. 257/6 (jeweils KG Y). Die belangte Behörde könne daher die Ansicht der Beschwerdeführer nicht teilen, "daß durch den Gerichtstitel der Baubewilligungsbescheid konsumiert werden könnte". Aus ökonomischen Gründen werde bemerkt, daß dann, "wenn das bewilligte Projekt und das Grundstück ident" seien, die Baubewilligung auch "aufgrund eines Richterspruches von den Beschwerdeführern konsumiert werden" könnten. In diesem Falle müßte der Bauführer den Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde anzeigen (Paragraph 63, Stmk BO).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sei; die unrichtige Bezeichnung des Grundstückes sei ein Schreibfehler der Baubehörde erster Instanz, eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche die Vorstellungsbehörde zu berichtigen gehabt hätte. Schon aus der Widmungsbewilligung, dem gerichtlichen Vergleich, der Exekutionsbewilligung und auch aus dem Baueinstellungsbescheid gehe hervor, daß sich alle Maßnahmen auf das Grundstück Nr. 257/6 der KG Y bezögen. Laut einer (der Beschwerde angeschlossenen) Amtsbestätigung komme ein Grundstück mit der Nr. 157/6 im Grundbuch der KG Y überhaupt nicht vor. Die belangte Behörde hätte daher diesen Schreibfehler nicht zum Anlaß einer "formalen Abweisung" nehmen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides erkennbar davon aus, daß zufolge der im Baubewilligungsbescheid enthaltenen (falschen) Grundstücksbezeichnung "Nr. 157/6" die Baubewilligung jedenfalls nicht für jene Liegenschaft erteilt worden sei, auf welche sich der verfahrensgegenständliche Baueinstellungsbescheid bezieht, woraus die belangte Behörde wieder die Rechtmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides folgert. In ihrer Gegenschrift argumentiert die belangte Behörde, sie sei zur Berichtigung eines Schreibfehlers in einem Bescheid der Gemeindebehörden nicht zuständig; damit geht sie zwar von der grundsätzlichen Berichtigungsfähigkeit des Baubewilligungsbescheides aus, unterstellt aber in rechtlicher Hinsicht, daß dem Baubewilligungsbescheid - mag er auch einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 zugänglich sein - bis zur allfälligen Erlassung eines solchen Berichtigungsbescheides kein anderer Sinn beigelegt werden darf, als sich aus dem Wortlaut des Spruchs ergibt, somit fallbezogen, daß die Baubewilligung für GSt. Nr. 157/6 (und kein anderes Grundstück) erteilt worden ist.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die (zunächst zu prüfende) Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides somit zweierlei voraus, nämlich, erstens, (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. 8554/A, sowie - aus jüngerer Zeit - vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0013, 0014, und vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0166 u. 0205 uva; dazu und zum folgenden im gleichen Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5379). Eine auf einem VERSEHEN BERUHENDE UNRICHTIGKEIT liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 27. November 1953, Slg. 853/F, vom 11. November 1971, Slg. 4308/F, und vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1974, VfSlg. 7356). OFFENKUNDIG ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (d.s. im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. 4293/A, vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0202 uva). Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern vergleiche den hg. Beschluß vom 27. November 1948, Slg. 595/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. März 1953, Slg. 2890/A, vom 31. März 1960, Slg. 5253, vom 27. Oktober 1975, Slg. 8911/A, vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, uva). Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (hg. Erkenntnis vom 24. März 1980, Zl. 109 und 144/80). So wurde in der Rechtsprechung u.a. die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1950, Slg. 1483/A, sowie vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, oder auch die Berichtigung des Vornamens eines Bescheidadressaten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1960, Slg. 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg. 8496/A).

Im vorliegenden Fall mußte die belangte Behörde aus dem Vorlagebericht des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde in Verbindung mit dem Inhalt der Verwaltungsakten entnehmen, daß alle Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, daß die Baubewilligung für das Grundstück Nr. 257/6 und nicht für das (gar nicht existente) Grundstück Nr. 157/6 erteilt wurde. Der Baubewilligungsbescheid bezieht sich somit nach dem Willen der Behörde und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten ohnehin auf das gegenständliche Bauvorhaben und auch eine Verwechslung ist offenkundig ausgeschlossen. Die Behörde hätte den "Tippfehler" auch bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, daß es sich bei der Grundstücksbezeichnung "157/6" anstelle von "257/6" um eine im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Baubewilligungsbescheides handelt.

Nun ist die belangte Behörde im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insoweit im Recht, als sie meint, als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 94, der Stmk. Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bescheides zuständig zu sein, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlassen worden ist. Es ist daher die weitere Frage zu beantworten, von welchem Bescheidinhalt die belangte Behörde auszugehen hatte, solange ein Berichtigungsbescheid der Gemeinde nicht vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem RICHTIGEN Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 87/01/0186, betreffend das Fehlzitat eines Gesetzes - Waffengesetz statt AVG - oder das hg. Erkenntnis vom 6. November 1963, Slg. 6142/A, betreffend eine unrichtig zitierte Nummer eines Bundesgesetzblattes; in beiden Fällen war der Spruch des Bescheides betroffen). Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter den oben dargelegten rechtlichen Voraussetzungen der Berichtigungsfähigkeit) auch in Fällen der Unrichtigkeit des Vornamens des Bescheidadressaten einerseits die (ausdrücklich erfolgte) Berichtigung für zulässig erachtet (so im Erkenntnis vom 17. November 1960, Slg. 5418/A), aber auch für den Fall ihres Unterbleibens den Bescheid "richtig" (d.h. so, als ob er bereits berichtigt wäre) interpretiert (so im hg. Erkenntnis vom 13. November 1973, Slg. 8496/A). Im Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0111, 0012, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines (berichtigungsfähigen) Schreibfehlers betreffend den Namen der Verpflichteten eines wasserpolizeilichen Auftrages (die über ihre Betroffenheit nicht zweifeln konnte) eine berichtigende Auslegung des Bescheides für zulässig erachtet; im (hinsichtlich des Gegenstandes des Irrtums mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren) Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 86/07/0044, hat es der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde für zulässig erachtet, den (dort: wasserrechtlichen Bewilligungs-)Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führte: der Behörde könne nämlich nicht unterstellt werden, heißt es in der Begründung dieses Erkenntnisses, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nichtexistierenden Ort erteilen wollen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Wie im Falle des zuletztgenannten Erkenntnisses vom 13. Juni 1989 würde ein wörtliches Verständnis des Spruches des Baubwilligungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde zum Ergebnis führen, daß für eine nicht existente Liegenschaft eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Abgesehen davon, daß damit der Bescheid sinnlos würde, spricht gegen diese (formalistische) Betrachtungsweise ein weiteres Argument:

Wenn eine Bescheidberichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, dann ist es denkunmöglich, daß der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt hat, als der berichtigte Bescheid, unbeschadet des Umstandes, daß die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine "richtige" Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben.

Die belangte Behörde durfte daher das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt nicht deshalb verneinen, weil der Baubewilligungsbescheid im Spruch die falsche Grundstücksnummer 157/6 trägt und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 berichtigt wurde.

Ungeachtet dessen könnte der angefochtene Bescheid im Ergebnis dennoch rechtmäßig sein, wäre die - von der belangten Behörde nach einem obiter dictum in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht geteilte - Rechtsauffassung der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend, daß nach der Steiermärkischen Bauordnung von einem Baubewilligungsbescheid nur derjenige Gebrauch machen könne, der ihn erwirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung der Gemeindebehörden jedoch aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

Das Baurecht (im subjektiven Sinn) ist ein aus dem Eigentumsrecht und der damit verbundenen umfassenden Verfügungsbefugnis des Eigentümers im Sinne der Paragraphen 362, 364, erster Absatz ABGB abgeleitetes Recht, das freilich unter dem schon in Paragraph 364, Absatz eins, ABGB berücksichtigten Vorbehalt der "zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls vorgeschriebenen Einschränkungen" steht.

Die Bauordnungen der österreichischen Bundesländer sind in diesem Sinne vom Gedanken eines Erlaubnisvorbehalts im Rahmen der Baufreiheit geprägt, wobei die Erlaubnis entweder (für bestimmte Bauführungen) generell vergleiche Paragraph 62, Absatz 2, Stmk BO) oder individuell (d.h. mit Bescheid aufgrund eines auf Antrag durchgeführten Verwaltungsverfahrens, vergleiche Paragraphen 57, ff Stmk BO) erteilt werden kann. Ein die Bauführung bewilligender Bescheid ist somit eine Polizeierlaubnis, mit welcher eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot, eine bewilligungspflichtige Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung auszuführen, gewährt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1969, Slg. 7586/A, vom 31. Jänner 1972, Slg. 8161/A, vom 4. Mai 1972, Slg. 8227/A, vom 22. März 1979, Slg. 9804/A, u.a.). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich daher in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Bauwillens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen vergleiche die zitierten Erkenntnisse Slg. 8161 und 8227/A) und gibt insbesondere keine Auskunft darüber, ob das bewilligte Vorhaben nicht etwa auf der Ebene des Privatrechtes verhindert werden kann. Allerdings ziehen fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz, daß ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1972, Slg. 8161/A, und Paragraph 58, Absatz eins, Litera c, Stmk BO). Die Projektbezogenheit des Bauvorhabens hindert daher auch nicht den Wechsel des Bauwerbers während des Verfahrens (hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0097). Aus dem Charakter des Baubewilligungsverfahrens als ein "Projektverfahren", in welchem lediglich anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Slg. 8227/A, und das Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 932/77), folgt aber, daß der Baubewilligungsbescheid nicht etwa ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es vielmehr zufolge der Projektbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Der Eigentümer einer Liegenschaft - und mit seiner Zustimmung jeder Dritte - kann daher für ein und denselben Bauplatz auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung um eine oder mehrere andere Baubewilligungen ansuchen, die gleichfalls erteilt werden müssen, falls auch dem neuen Vorhaben kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1969, Slg. 7586/A, vom 4. Mai 1972, Slg. 8227/A); insbesondere steht es dem Bauwerber auch frei von einer erlangten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis, Slg. 8227/A).

An dieser aus dem Wesen der Baubewilligung als Polizeierlaubnis abzuleitenden Rechtslage hat der Gesetzgeber der Steiermärkischen Bauordnung nichts geändert. Insbesondere verpflichtet die Steiermärkische Bauordnung den Bauwerber nicht, die von ihm erwirkte Baubewilligung selbst auszunützen. Im Gesetz ist zwar an verschiedenen, die eigentliche Bauführung betreffenden Stellen, so etwa im Paragraph 63, Absatz eins, Stmk BO, einerseits vom Bauherrn (als denjenigen, auf dessen Auftrag und Rechnung ein Bauvorhaben geführt wird; vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1985, Zl. 85/05/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. Mai 1955, Zl. 532/53, sowie vom 16. Mai 1979, Zl. 1725/77), andererseits im selben Zusammenhang auch vom Bauwerber (in Abgrenzung vom Bauführer), so etwa im Paragraph 69, Absatz eins und 4 Stmk BO, die Rede. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß derjenige, der in den Vorschriften über die BAUAUSFÜHRUNG einmal als Bauwerber, ein anderes Mal als Bauherr bezeichnet wird, nur derjenige sein kann, der schon als Bauwerber des BAUBEWILLIGUNGSVERFAHRENS aufgetreten ist (in diesem Sinne auch KRZIZEK, System des österreichischen Baurechts römisch zwei, 168 f.). Es ist jedenfalls bei der beschwerdegegenständlichen Fallkonstellation kein Zweifel daran angebracht, daß aus dem Blickwinkel der Steiermärkischen Bauordnung der LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER stets ein Bauvorhaben verwirklichen darf, hinsichtlich dessen ein Dritter mit seiner Zustimmung eine Baubewilligung erwirkt hat. Ob der Dritte dem Liegenschaftseigentümer gegenüber zur Bauführung bzw. zur Kostentragung verpflichtet wäre und ob sich der Liegenschaftseigentümer vom Exekutionsgericht infolge Säumigkeit des Dritten die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 354, EO hat bewilligen lassen oder nicht, ist für diese Berechtigung des Liegenschaftseigentümers ohne Bedeutung, weil die Steiermärkische Bauordnung (abgesehen vom Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera c, Stmk BO) auf die im Privatrecht begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr bzw. Bauwerber und Liegenschaftseigentümer nicht Bedacht nimmt. So wird z.B. im Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 64, Stmk BO im Zusammenhang mit der Baubeginnsanzeige (bzw. der Bauführung überhaupt), nicht neuerlich der Nachweis zur Zustimmung des Liegenschaftseigentümers gefordert.

Gegen die dargelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes spricht auch nicht das in der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gebrauchte Argument, dem Beschwerdeführer sei nicht der vollständige Bescheid, insbesondere nicht der Bauplan und die Baubeschreibung "ausgefolgt" worden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung hat ein neuer Bauführer die Kenntnisnahme der Baupläne und sonstigen Unterlagen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Wenn sich daher die Beschwerdeführer eines anderen Bauführers bedienen als desjenigen, der (für den ursprünglichen Bauwerber) im Baubewilligungsverfahren aufgetreten ist, so hat die Baubehörde die Verpflichtung, den neuen Bauführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz Stmk BO anzuhalten, wodurch (abgesehen von dem mit der Parteistellung des Liegenschaftseigentümers verbundenen Recht zur Einsichtnahme in die Akten und Anfertigung von Abschriften aus den Akten i.S. des Paragraph 17, AVG 1950) vom Gesetz her sichergestellt ist, daß auch (und vor allem) der Bauführer Kenntnis vom Inhalt des Baukonsens erlangt. Auch dieses Argument der Gemeindebehörden ist somit nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, daß keine Bestimmung der Steiermärkischen Bauordnung den Beschwerdeführern als Liegenschaftseigentümer verbietet, ein Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft aufgrund einer von einem Dritten erwirkten Baubewilligung durchzuführen. Der vom Gemeinderat bestätigte Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (dessen Feststellungen nicht von einer tatsächlich konsenswidrigen Bauführung ausgehen) findet sohin im Paragraph 68, Absatz 3, Stmk BO (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,) keine Deckung. Der Bescheid der im Vorstellungswege angerufenen belangten Behörde, welche diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, ist somit nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis rechtlich verfehlt, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die in der Beschwerde beantragte Zuerkennung der Umsatzsteuer konnte nicht erfolgen, weil in den Pauschalsätzen des Artikel römisch eins, der zitierten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060104.X00

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1989060104_19900621X00