Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.