Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0104

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde ist im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 94, der Stmk Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bereiches zuständig, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlassen worden ist.