Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
AusfzF, wer nach der Stmk BauO 1968 zur Bauausführung berechtigt ist (Hinweis E 17.9.1985, 85/05/0090; Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch zwei, S 168 f). Aus dem Blickwinkel der Stmk BauO darf der Liegenschaftseigentümer stets ein Bauvorhaben verwirklichen, für das ein Dritter mit der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers die Baubewilligung erwirkt hat.