Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0010

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X01

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040010_19900206X01

Rechtssatz für 89/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0010

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0237

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6.1988 zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 368, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 198, Ziffer 2, GewO 1973 und Paragraph 2, Absatz eins, der SperrV begangen zu haben. Damit, daß nach dem Spruch des Bescheides der belBeh vom 31.10.1989 das in ihrem Bescheid vom 6.6.1988 enthaltene Zitat des Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten SperrstundenV durch das Zitat des Paragraph eins, Absatz eins, dieser römisch fünf ersetzt wurde, wurde der Bescheid vom 6.6.1988 im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG inhaltlich geändert. Dies deshalb, da dem Besch angelastet worden war, die für ein Gasthaus geltende

Sperrstunde nicht eingehalten zu haben, während sich der Paragraph 2, Absatz eins, SperrV jedoch nicht auf Gasthäuser, sondern auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, und zwar auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen bezieht und ferner keine Sperrstunde mit 24.00 Uhr, sondern eine solche um 02.00 Uhr vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X02

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040010_19900206X02

Rechtssatz für 89/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0010

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0237

Rechtssatz

Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040010_19900206X03

Entscheidungstext 89/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/04/0010

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte

Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerden des N 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Juni 1988, Zl. römisch eins a 909-42/85, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, und

2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31. Oktober 1989, Zl. römisch eins a 909-42/85, betreffend Bescheidberichtigung

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 20.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf das hg. Erkenntnis vom 19.Jänner 1988, Zlen. 86/04/0156 bis 0159, mit dem u. a. der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Oktober 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, wird hingewiesen.

Mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Gastlokales A in römisch zehn, Y-straße, die für diesen Betrieb mit 24.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten, weil er am 2. April 1984

mehreren Gästen das Verweilen im Gasthaus bis 0.55 Uhr gestattet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 368, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 198, "Z. 2" GewO 1973 und "§ 2 Absatz eins, der Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. Nr. 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969,, begangen. Gemäß Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 18. Jänner 1989, B 1418/88, abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit auf Paragraph 41, Absatz eins,, zweiter Satz, VwGG gegründetem Beschluß vom 19. September 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf einen bei Zitierung der Sperrstundenverordnung 1957 unterlaufenen Fehler hingewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31. Oktober 1989 wurde der Bescheid dieser Behörde vom 6. Juni 1988 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß der Beschwerdeführer eine Tat gemäß Paragraph 368, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 und Paragraph eins, Absatz eins, der Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. Nr. 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969,, begangen habe.

Dagegen richtet sich die unter der hg. Zl. 89/04/0237 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

In Ansehung des Bescheides vom 31. Oktober 1989 erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben der Bescheidberichtigung verletzt.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1989 im Recht.

Nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses (d.h. auch ein im Berufungsverfahren getroffener Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011).

Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Juni 1988 zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 368, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 198, Ziffer 2, GewO 1973 und Paragraph 2, Absatz eins, der Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. Nr. 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969,, begangen zu haben.

Damit, daß nach dem Spruch des Bescheides vom 31. Oktober 1989 das im Bescheid vom 6. Juni 1988 enthaltene Zitat des Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Sperrstundenverordnung durch das Zitat des Paragraph eins, Absatz eins, dieser Rechtsvorschrift ersetzt werden soll, wurde der Bescheid vom 6. Juni 1988 im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 inhaltlich geändert.

Der Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid vom 31. Oktober 1989 somit in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt.

Der Bescheid vom 31. Oktober 1989 war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In Ansehung des Bescheides vom 6. Juni 1988 erachtet sich der Beschwerdeführer "vorerst in jenen Rechten, die er bereits beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht hat", d. h. im Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und im Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen, im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK verletzt.

Den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der solcherart als eigene Beschwerdepunkte geltend gemachten, im Sinne des Artikel 144, Absatz eins, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Artikel römisch drei, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 59) zu prüfen, ist dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Artikel 133, Ziffer eins, B-VG verwehrt.

Dem - zusammen mit dem Abtretungsantrag noch an den Verfassungsgerichtshof gerichteten - Ergänzungsschriftsatz vom 9. Dezember 1988 ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer weiters in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes regt der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof wolle gegebenenfalls - einer stattgebenden Entscheidung entgegenstehende - Normen "auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 6, EMRK überprüfen". Er stellt in diesem Zusammenhang den Antrag, den österreichischen Vorbehalt zu Artikel 5, EMRK unter dem Gesichtspunkt des Artikel 64, EMRK an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Vorbehaltes. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der österreichische Vorbehalt zu Artikel 5, EMRK nicht präziser sei als der schweizerische Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK und daß er daher verfassungswidrig sei.

Gemäß Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bestimmungen des Paragraph 198, Absatz 2, oder der gemäß Paragraph 198, Absatz eins, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält. Nach Paragraph 198, Absatz eins, GewO 1973 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Im Grunde des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 70, GewO 1973 bleiben bis zur Erlassung der im Paragraph 198, Absatz eins, leg. cit. vorgesehenen Verordnungen die auf Grund des Paragraph 54 a, Absatz eins, GewO 1859 erlassenen Verordnungen über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 374, Absatz 2, GewO 1973 und soweit nicht durch die GewO 1973 eine diesbezügliche Regelung getroffen wird) als Bundesgesetz in Geltung. Die Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. für Vorarlberg Nr. 23, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969,, stellt eine solche als Bundesgesetz fortgeltende Rechtsvorschrift dar.

Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Zeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Paragraph 368,, Einleitung und Ziffer 11,, der am 1. August 1974 in Kraft getretenen Gewerbeordnung 1973 entspricht der Strafbestimmung des Paragraph 131, in Verbindung mit dem am 1. November 1957 in Kraft getretenen Paragraph 54 a, der Gewerbeordnung von 1859 und sieht somit Strafmaßnahmen (nämlich das gegenüber einer Freiheitsstrafe mildere Strafmittel der Geldstrafe und in Verbindung mit Paragraph 16, VStG 1950 das Strafmittel der Ersatzfreiheitsstrafe) vor, die durch den - "die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges" (und somit auch die Maßnahmen der Auferlegung des der Art nach geringeren Übels einer Geldstrafe) "unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof" betreffenden - Vorbehalt zu Artikel 5, EMRK (der in Ansehung der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der zitierten Verwaltungsverfahrensgesetze und in Ansehung der behördlichen Entscheidungszuständigkeit auch die Anwendung des Artikel 6, EMRK ausschließt; vergleiche hiezu u. a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, G 181/86) gedeckt sind. Dieser Vorbehalt ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3. September 1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, zum Bundesverfassungsgesetz erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines Bundesverfassungsgesetzes steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Juni 1988 schon im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit dem vorliegenden Erkenntnis ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 1989 im Recht.

Der Bescheid vom 6. Juni 1988 bezieht sich in seinem Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 auf eine für ein Gasthaus mit 24.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde. Im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hingegen wurde u.a. Paragraph 2, Absatz eins, der Sperrstundenverordnung 1957, Landesgesetzblatt Nr. 23, zitiert, der sich nicht auf Gasthäuser, sondern nur auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, und zwar auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, bezieht und der ferner keine Sperrstunde mit 24.00 Uhr, sondern eine solche um 02.00 Uhr nachts vorsieht. Solcherart wurde die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht dem Gesetz entsprechend bezeichnet und es wurde der Beschwerdeführer sohin auch durch den Bescheid vom 6. Juni 1988 in dem in der Beschwerde gegen diesen Bescheid als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt.

Aus den dargelegten Gründen waren somit beide angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X00

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1989040010_19900206X00