Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0010
Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6.1988 zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 368, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 198, Ziffer 2, GewO 1973 und Paragraph 2, Absatz eins, der SperrV begangen zu haben. Damit, daß nach dem Spruch des Bescheides der belBeh vom 31.10.1989 das in ihrem Bescheid vom 6.6.1988 enthaltene Zitat des Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten SperrstundenV durch das Zitat des Paragraph eins, Absatz eins, dieser römisch fünf ersetzt wurde, wurde der Bescheid vom 6.6.1988 im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Litera b, VStG inhaltlich geändert. Dies deshalb, da dem Besch angelastet worden war, die für ein Gasthaus geltende
Sperrstunde nicht eingehalten zu haben, während sich der Paragraph 2, Absatz eins, SperrV jedoch nicht auf Gasthäuser, sondern auf Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, und zwar auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen bezieht und ferner keine Sperrstunde mit 24.00 Uhr, sondern eine solche um 02.00 Uhr vorsieht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/04/0237