Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0010
GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2
Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/04/0237