Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0206

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0203 E 13. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des Paragraph 44, a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd Paragraph 44, a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X01

Im RIS seit

15.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989030206_19890920X01

Rechtssatz für 89/03/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0206

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0022 E 9. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, insoweit, als der Bescheidabspruch erster Instanz fehlerhaft ist, dies in ihrem Abspruch (und nicht bloß in der Begründung ihrer Entscheidung) zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X02

Im RIS seit

15.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989030206_19890920X02

Rechtssatz für 89/03/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0206

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0222 E 25. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282 und E 10.3.1982, 82/03/0024).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X03

Im RIS seit

15.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989030206_19890920X03

Rechtssatz für 89/03/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/03/0206

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0024 E 10. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung in Ansehung des Schuldspruches ab und setzt lediglich das Ausmaß der (von der Erstinstanz) verhängten Strafe herab, so ist sie nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch die als erwiesen angenommene Tat und die angewendete Strafbestimmung zu wiederholen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030206.X04

Im RIS seit

15.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1989030206_19890920X04