Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0222 E 25. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282 und E 10.3.1982, 82/03/0024).