Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0024 E 10. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung in Ansehung des Schuldspruches ab und setzt lediglich das Ausmaß der (von der Erstinstanz) verhängten Strafe herab, so ist sie nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch die als erwiesen angenommene Tat und die angewendete Strafbestimmung zu wiederholen.