Verwaltungsgerichtshof
20.09.1989
89/03/0206
GRS wie 82/03/0024 E 10. März 1982 RS 1
Weist die Berufungsbehörde eine Berufung in Ansehung des Schuldspruches ab und setzt lediglich das Ausmaß der (von der Erstinstanz) verhängten Strafe herab, so ist sie nicht verpflichtet, in ihrem Abspruch die als erwiesen angenommene Tat und die angewendete Strafbestimmung zu wiederholen.