Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Geschäftszahl

89/03/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0203 E 13. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des Paragraph 44, a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd Paragraph 44, a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen.