Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0234 E 17. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030192_19900425X01

Rechtssatz für 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 4

Stammrechtssatz

Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030192_19900425X02

Rechtssatz für 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, (zB nur von Anrainern oder nur Behördenfahrzeugen) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0296; E 17.6.1987, 86/03/0234).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030192_19900425X03

Rechtssatz für 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

In den am Ende der Zusatztafel aufscheindenden Worten - Widrigenfalls Besitzstörungsklage - liegt kein Wortlaut, der eine Privatstraße kennzeichnet zumal es bei einer Besitzstörung gem Paragraph 339, ABGB nicht auf die Beschaffenheit des Besitzes (den Bestand eines entsprechenden Rechtes) ankommt.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030192_19900425X04

Rechtssatz für 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 31 heute
  2. StVO 1960 § 31 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 31 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 31 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 31 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 31 gültig von 01.01.1961 bis 30.09.1994
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem Paragraph 52 a, Ziffer 13 a, mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses römisch zehn und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030192_19900425X05

Entscheidungstext 89/03/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0192

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §339;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §52a Z13a;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 31 heute
  2. StVO 1960 § 31 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 31 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 31 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 31 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 31 gültig von 01.01.1961 bis 30.09.1994
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 20. April 1989, Zl. 11 - 75 Bu 22 - 88 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, sie habe vom 30. April 1986 bis 11. November 1986 an einer mit dem Straßenzug und mit Hausnummer bezeichneten Stelle eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Vorschriftszeichen "gemäß Paragraph 52, a Ziffer 13 a, (zu ergänzen: "StVO") "Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Mieter des Hauses ..... u. Kunden d. Fa. ..... . Widrigenfalls BesitzstörungsklageÜ" unbefugt angebracht. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin vermeine, daß sie zur Anbringung des Vorschriftszeichens befugt gewesen wäre, "da jenes Grundstück, für welches das gegenständliche Verkehrszeichen bestimmt ist, im Privateigentum steht". Die Beschwerdeführerin befinde sich mit dieser Meinung im Irrtum, da für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern hiefür vielmehr das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend sei. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe kein Anlaß, auf die vorgebrachten Einwände und gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin - die die Eigentumsverhältnisse der Fläche vor dem Haus behandelten - näher einzugehen. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO könne von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Bei Besichtigung des Tatortes wie auch aufgrund der im Akt aufliegenden Lichtbilder sei festzustellen gewesen, daß keine sichtbaren Hinweise vorhanden seien (z.B. Hinweiszeichen und Schranken), die den Straßenbenützer darauf hinweisen würden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle. Für den konkreten Fall sei die Behörde aufgrund der äußeren Merkmale, nämlich der Begrenzung durch Randsteine, zum Schluß gekommen, daß es sich um einen Gehsteig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO handle. Dieser Straßenteil sei somit für den Fußgängerverkehr bestimmt. Daß dieser Straßenteil von allen Fußgängern zu den gleichen Bedingungen benützt werden könne, werde selbst von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bemerkt werde noch, daß für die Widmung einer Straße mit öffentlichem Verkehr in abstracto und in concreto für den Gehsteig ein Widmungsakt nicht erforderlich sei. Da weder eine Abschrankung noch eine Kennzeichnung als Privatstraße, noch auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt seien, handle es sich jedenfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Keinesfalls könne die Beschwerdeführerin ein Recht auf Anbringung von Vorschriftszeichen aus ihrer Meinung ableiten, daß durch mehr als vier Jahrzehnte dauernde, unbeanstandete ausschließliche Benutzung durch sie bzw. die Eigentümer des Hauses ..... und die Mieter desselben Hauses (diese Personen hätten den Vorplatz stets zum Abstellen der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge benutzt) Ersitzung eingetreten sei. Das Rechtsinstitut der Ersitzung stehe jedenfalls in keinem Konnex zur Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wobei festgehalten werde, daß im konkreten Fall die Verkehrsfläche die Qualifikation eines Gehsteiges erfülle, wodurch der Fahrzeugverkehr von der Benützung ohne weitere Vorkehrungen ohnedies ausgeschlossen sei. Weiters sei festzustellen, daß es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Verkehrszeichen um ein stabil angebrachtes Zeichen handle, das an einer Seite der öffentlichen Straße befestigt worden und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt sei, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln, indem es ein Parkverbot ausspreche, wobei es eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern hievon ausnehme. Ob eine derartige Verkehrsregelung auch im Sinne der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 möglich wäre, brauche in diesem Falle nicht behandelt zu werden. Die Einvernahme der beantragten Zeugen habe entfallen können, da der Sachverhalt genügend ermittelt sei und der Organwalter durch einen Ortsaugenschein am 12. April 1989 sich selbst informieren habe können, wo die entscheidungsrelevanten Tatsachen wahrzunehmen gewesen seien. Auch die dem Akt beigegebenen Lichtbilder und Pläne seien zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO würden einen verwaltungsstrafrechtlichen Bestands- und Funktionsschutz der "Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" normieren. Daher sei die Beschwerdeführerin zu bestrafen gewesen, da sie durch die Anbringung des Verkehrszeichens die verkehrssichernde bzw. -lenkende Funktion des Gehsteiges beeinträchtigt habe. Durch ihre Vorgangsweise habe sie eine Verkehrsfläche, die ansonsten für den Fußgängerverkehr vorbehalten sei, für den ruhenden Fahrzeugverkehr vorzubehalten versucht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Als Straße gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für den Begriff einer Straße ist demnach maßgebend, daß es sich um eine für den Fahrzeugverkehr oder für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt, wobei unter dem Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen sind.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem einzigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1985, Zl. 84/02/0296, und vom 17. Juni 1987, Zl. 86/03/0234).

Die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, daß die Landfläche, an der sie das Parkverbotszeichen samt Zusatztafel angebracht hatte, für den Verkehr, und zwar ihrer Ansicht nach für den ruhenden Verkehr von Fahrzeugen, bestimmt sei. Was den maßgebenden Sachverhalt anlangt, ist die Feststellung der belangten Behörde, daß in Ansehung dieser Landfläche weder eine Abschrankung, noch eine Kennzeichnung als Privatstraße vorhanden gewesen sei und daß auch keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt gewesen seien, nach der Aktenlage und auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daraus ergibt sich aber im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage, daß auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, diese Landfläche sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Den in der Beschwerde ins Treffen geführten Umständen - "deutliche Einbuchtung"; "klare Abgrenzung zur Straße ..... bzw. zum diesbezüglichen Gehsteig", gemeint offenbar der Umstand, daß die örtlichen Bereiche innerhalb und außerhalb der Einbuchtung nach eben dieser ihrer jeweiligen örtlichen Lage zu unterscheiden seien; "mittels weißer Linie vorgenommene Trennung", dies ohne Bezugnahme auf Kriterien wie Abschrankung oder Kennzeichnung als Privatstraße; vierzigjährige Alleinbenützung als Parkplatz durch die Eigentümer und Bewohner des Objektes .....; tatsächliche Gehlinie der Fußgänger und tatsächliche Unmöglichkeit des Begehens des Vorplatzes durch Fußgänger zufolge parkender Autos - kommt nach der dargestellten Rechtslage keine rechtliche Relevanz zu.

Dem Beschwerdevorbringen ist weiters entgegenzuhalten, daß für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdefalles die dem Verkehr offenstehende Landfläche maßgebend, der Raum, den die Stiege einnimmt, jedoch unerheblich ist.

Dem Beschwerdevorbringen ist ferner entgegenzuhalten, daß es im Beschwerdefall nur auf die Beurteilung der Frage ankam, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, daß hingegen die Frage, ob diese Straße etwa unter die Begriffe "Fahrbahn" (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO), "Parkplatz" oder "Parkstreifen" (im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StVO, wenn im vorliegenden Fall auch nicht durch das betreffende Hinweiszeichen gekennzeichnet) oder "Gehsteig" (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) fällt, nicht entscheidend war.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr behauptete Widmung zur Benutzung durch einen bestimmten Kreis von Privatpersonen abstellt, vermag sie mit dem betreffenden Beschwerdevorbringen, da sie es losgelöst von den nach der dargestellten Rechtslage maßgebenden Kriterien, wie Abschrankung oder Kennzeichnung als Privatstraße erstattet, ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. An der maßgebenden Rechtslage gehen auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argumente der Ersitzung und der Art der Erledigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine wegen unzulässigen Parkens angezeigte Person vorbei.

Nicht rechtswidrig war schließlich die Auffassung der belangten Behörde, daß das von der Beschwerdeführerin angebrachte Zeichen dazu bestimmt sei, den Verkehr an der betreffenden Straßenstelle zu regeln, "in dem es ein Parkverbot ausspricht, wobei es eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern hievon ausnimmt". In den am Ende der Zusatztafel aufscheinenden Worten "Widrigenfalls BesitzstörungklageÜ" liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Wortlaut, der sich als Kennzeichnung als Privatstraße im Sinne der dargelegten Rechtslage darstellen würde, zumal es bei einer Besitzstörung gemäß Paragraph 339, ABGB nicht auf die "Beschaffenheit" des Besitzes (den Bestand eines entsprechenden Rechtes) ankommt.

Unbeschadet dieser Erwägungen ist der vorliegenden Beschwerde Erfolg beschieden.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Die Verbots-(Straf-)norm des Paragraph 31, Absatz eins, StVO typisiert das Beschädigen, das unbefugte Anbringen, das Entfernen, das Verdecken und das Verändern nach Lage und Bedeutung (die Strafsanktionsnorm des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO bezieht sich auf entsprechende Verhaltensweisen). Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO) ist somit u.a. ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt). Die belangte Behörde faßte den Schuldspruch dahin, daß die Beschwerdeführerin das umschriebene Vorschriftszeichen "vom 30. April 1986 bis 11. November 1986" "unbefugt angebracht" habe. Sie legte der Beschwerdeführerin solcherart ein schuldhaftes Verhalten während des gesamten angeführten Zeitraumes zur Last. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Schuldspruch steht demzufolge mit der dargelegten Rechtslage in Widerspruch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030192_19900425X00