Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
89/03/0192
Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem Paragraph 52 a, Ziffer 13 a, mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses römisch zehn und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).