Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/03/0192

Rechtssatz

Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, (zB nur von Anrainern oder nur Behördenfahrzeugen) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0296; E 17.6.1987, 86/03/0234).