Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/03/0192

Rechtssatz

In den am Ende der Zusatztafel aufscheindenden Worten - Widrigenfalls Besitzstörungsklage - liegt kein Wortlaut, der eine Privatstraße kennzeichnet zumal es bei einer Besitzstörung gem Paragraph 339, ABGB nicht auf die Beschaffenheit des Besitzes (den Bestand eines entsprechenden Rechtes) ankommt.