Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
89/03/0192
In den am Ende der Zusatztafel aufscheindenden Worten - Widrigenfalls Besitzstörungsklage - liegt kein Wortlaut, der eine Privatstraße kennzeichnet zumal es bei einer Besitzstörung gem Paragraph 339, ABGB nicht auf die Beschaffenheit des Besitzes (den Bestand eines entsprechenden Rechtes) ankommt.