Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Beh ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein (Hinweis E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X01

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2203/52 E 18. Februar 1953 VwSlg 2863 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, daß es für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X02

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X02

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X03

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X03

Rechtssatz für 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über

den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1961, Zl. 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, ausgesprochen hat, voraus, daß die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X04

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010321_19900523X04

Entscheidungstext 89/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/01/0321

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Juli 1989, Zl. Wa 151/88 betreffend Zurückweisung einer Berufung.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 6. Juli 1978 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. Dezember 1978 mangels Verläßlichkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid blieb ebenso wie die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 26. Juni 1979, Zl. 1317/79, erkannt wurde, erfolglos. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis davon aus, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens festgestellt hatten, dem Beschwerdeführer mangle auf Grund der Wertung seiner Person die Verläßlichkeit mangle.

Am 31. Mai 1988 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe. Zur Begründung seines Antrages brachte er im wesentlichen vor, er fühle sich durch "linksfaschistische sogenannte Antifaschisten und Gewalttäter" bedroht. Ein bestimmter vom Beschwerdeführer genannter Terrorist, dessen Haftzeit zu Ende gehe, habe erklärt, er wolle den Beschwerdeführer umbringen. Diese Drohung sei bei der Persönlichkeit des Genannten ernstzunehmen. Wegen der erhöhten Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers sei sein Antrag gerechtfertigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wies mit Bescheid vom 11. Jänner 1989 den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurück. Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich von der im vorangegangenen Verfahren festgestellten gefährlichen Gesinnung, zu der er sich bekannt habe, noch immer nicht distanziert. Jedenfalls gehe aus dem vorliegenden Antrag keine Absage an die Gewalt oder ein Widerruf des Bekenntnisses zur Gewalt hervor. Hingegen lasse sich eine Tendenz des Beschwerdeführers zu weiteren gesetzwidrigen Zielen auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1988, B 999/87, entnehmen, in dem ausgesprochen worden sei, daß die NDP nicht Rechtspersönlichkeit als politische Partei erlangt habe, weil sie Ziele verfolge, die den Bestimmungen des Paragraph 3, Verbotsgesetz sowie den Artikeln 4 und 9 des Staatsvertrages von Wien 1955 zuwiderliefen. Der Beschwerdeführer habe diese Verfassungsgerichtshof-Beschwerde eingebracht. Aus den genannten Gründen sei keine Verbesserung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne waffenrechtlicher Verläßlichkeit zu erkennen. Da die waffenrechtliche Verläßlichkeit schon bei der Antragstellung am 6. Juli 1978 nicht gegeben gewesen sei, sei der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, wobei auf die Frage des Bedarfes nicht mehr einzugehen gewesen sei.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wird zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag lediglich den angeblichen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe behauptet und nicht das Vorliegen seiner bislang verneinten Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Waffengesetz. Die Frage des Bedarfes sei wegen des Fortbestandes des Mangels der Verläßlichkeit einer behördlichen Prüfung nicht zugänglich. Auf das Argument des Beschwerdeführers, die Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides im Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sei deshalb nicht gegeben, weil er nicht die Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 1978 beantragt, sondern die Ausstellung eines Waffenpasses auf Grund konkreter Bedrohung beantragt habe, wird in der Bescheidbegründung auf die Differenzierung der Bedarfsfrage im Sinn des Paragraph 18, Waffengesetz von der unumgänglichen Voraussetzung der Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, dieses Gesetzes hingewiesen. Da zunächst die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sei, könne der Bedarf keine Änderung der entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtslage bringen. Dem Beschwerdeführer mangle, wie schon die Behörde erster Instanz festgestellt habe, nach wie vor die waffenrechtliche Verläßlichkeit.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Strafe wegen seiner Verurteilung gemäß Paragraph 305, StG sei längst getilgt, hält die belangte Behörde in der Bescheidbegründung entgegen, daß bei der Verläßlichkeitsbeurteilung auf den der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt des "evidenten Gewaltbekenntnisses" abgestellt worden sei. Zur Verläßlichkeitsprüfung sei auch das dem Beschwerdeführer bekannte Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder in der Berufung noch in seiner niederschriftlichen Äußerung vom 14. März 1989 vom Programm der NDP distanziert. Die Behörde erster Instanz sei daher zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vorliege. Dazu berief sich die belangte Behörde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom 21. März 1985, Zl. 83/06/0023, und vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG erwogen:

Gemäß Paragraph 68, AVG 1950, auf welcher Vorschrift der angefochtene Bescheid beruht, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Sache im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob hinsichtlich des neuen Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1988 entschiedene Sache vorgelegen ist und nicht, ob ein Waffenpaß zu erteilen war. Es gehen demnach jene Beschwerdeausführungen ins Leere, mit denen dargetan werden soll, daß vorliegend kein Grund für die Versagung der waffenrechtlichen Bewilligung vorgelegen sei vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1970, Zl. 1806/68, Slg. N.F. Nr. 7062/A).

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 1988 "neuerlich" die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt und hiebei insbesondere darauf verwiesen, daß die alte Strafsache aus dem Jahre 1968 in bezug auf die Verläßlichkeitsprüfung heute keinerlei Bedeutung mehr haben könne, ist aktenwidrig. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder in seiner schriftlichen Eingabe vom 31. Mai 1988 noch in dem Antragsformular vom 17. Juni 1988 etwas vorgebracht, was sich auf seine Verläßlichkeit, insbesondere aber auf eine Änderung der Verhältnisse in diesem Punkt seit Abweisung des seinerzeitigen Antrages bezieht. Das Vorbringen betrifft nämlich ausschließlich die Frage des Bedarfs für die beantragte Ausstellung eines Waffenpasses.

Die Behörde ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Erkenntnis vom 8. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3874/A) nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist vergleiche auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1953, Zl. 2203/52, Slg. N.F. Nr. 2863/A und vom 14. Juni 1971, Zl. 980/70, Slg. N.F. Nr. 8035/A). Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das ausschließlich die Frage des Bedarfs betrifft, handelt es sich aber um Umstände, die für die zunächst zu prüfende Frage der Verläßlichkeit ohne Bedeutung sind. Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können vergleiche auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Zl. 1682/78, Slg. N.F. Nr. 10.285/A). Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1961, Zl. 1649/59, Slg. N.F. Nr. 5.642/A, ausgesprochen hat, voraus, daß die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Die vorliegende Beschwerde mußte nach dem Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X00

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1989010321_19900523X00