Zwar spricht § 39 Abs 1 OÖ NatSchg 1982 allein von bewilligungspflichtigen Vorhaben, die ohne Bewilligung ausgeführt worden sind, also nicht auch von verbotenen, nach dem Gesetz einer Bewilligung nicht zugänglichen Eingriffen, die entgegen diesem Verbot gesetzt worden sind. Ein Größenschluss gebietet indes, auch verbotswidrige Eingriffe als vom Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 OÖ NatSchG umfasst anzusehen.Zwar spricht Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchg 1982 allein von bewilligungspflichtigen Vorhaben, die ohne Bewilligung ausgeführt worden sind, also nicht auch von verbotenen, nach dem Gesetz einer Bewilligung nicht zugänglichen Eingriffen, die entgegen diesem Verbot gesetzt worden sind. Ein Größenschluss gebietet indes, auch verbotswidrige Eingriffe als vom Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, OÖ NatSchG umfasst anzusehen.