Verwaltungsgerichtshof
21.11.1988
88/10/0130
GRS wie 86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988 RS 1
Das in Paragraph 39, Absatz 4, OÖ NatSchG 1982 ausgesprochene Gebot der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, bedeutet, dass die Behörde die dort vorgesehenen Aufträge ua dann zu erteilen hat, wenn feststellungspflichtige Eingriffe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ohne die in dieser Gesetzesstelle vorgesehne bescheidmäßige Feststellung vorgenommen werden, oder wenn in einem derartigen Bescheid verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.