Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0130

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des VOR Ausführung der betreffenden Maßnahme bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zu-einander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.