Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0130

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Eigenschaft des Zeller-Sees als Naturschutzgebiet können Eingriffe "in den See" (hier: Anschüttung in den Zeller-See) als verbotene Eingriffe iSd Paragraph 17, Absatz 3, OÖ NatSchG gewertet werden. Ein Eingehen auf die Frage, ob es sich (auch) um einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG handelt, ist entbehrlich.