Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1988

Geschäftszahl

88/10/0130

Rechtssatz

Nach Paragraph 17, Absatz 3, OÖ NatSchG sind in einem Naturschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe, somit nicht nur, wie nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG das Landschaftsbild maßgebend verändernde, untersagt.