Verwaltungsgerichtshof
21.11.1988
88/10/0130
Nach Paragraph 17, Absatz 3, OÖ NatSchG sind in einem Naturschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe, somit nicht nur, wie nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG das Landschaftsbild maßgebend verändernde, untersagt.