Der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs 6 GewO 1973 auf den Fall, dass die Einbringung des Betriebes in eine schon bestehende Kapitalgesellschaft stattgefunden hat, steht neben der einer solchen Kapitalgesellschaft gebotenen Möglichkeit, für den Erwerb des erforderlichen Gewerberechtes zeitgerecht Vorsorge zu treffen, der den Anwendungsbereich abschließend umschreibende Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.Der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 auf den Fall, dass die Einbringung des Betriebes in eine schon bestehende Kapitalgesellschaft stattgefunden hat, steht neben der einer solchen Kapitalgesellschaft gebotenen Möglichkeit, für den Erwerb des erforderlichen Gewerberechtes zeitgerecht Vorsorge zu treffen, der den Anwendungsbereich abschließend umschreibende Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.