Zufolge des § 103 Abs 1 KFG kommt dem Zulassungsbesitzer über den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.Zufolge des Paragraph 103, Absatz eins, KFG kommt dem Zulassungsbesitzer über den Zustand des Fahrzeuges eine nach Paragraph 134, KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.