Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

88/03/0180

Rechtssatz

Zufolge des Paragraph 103, Absatz eins, KFG kommt dem Zulassungsbesitzer über den Zustand des Fahrzeuges eine nach Paragraph 134, KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.