Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

88/03/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/11/18 0951/70 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.