Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0079 E 17. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der vor dem VwGH bekämpft werden kann. (Hinweis auf E VS römisch zwei 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33; E v. 9.1.1963, 0023/61, VwSlg 5934 A/1963; E v. 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X01

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X01

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
VStG §24
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0252 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch eine Aufhebung gem Paragraphen 24, VStG 1950, 66 Absatz 2, AVG 1950 - dies ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid welcher mit VwGH-Beschwerde angefochten werden kann (Hinweis auf E VS römisch zwei vom 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33) - kann der Bfr einerseits dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, S 133ff)

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X02

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X02

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 VwSlg 11795 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jeder Verfahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 26.10.1961, 172/61, VwSlg 5653 A/1961 und E 10.5.1974, 12/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X03

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X03

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0154 E 19. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E 12.6.1981, 3395/80)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X04

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X04

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz eins, AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X05

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X05

Rechtssatz für 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
VStG §51 Abs5
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dann, wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht dargetan hat, warum sie die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen verhandlung durch die Behörde 1. Instanz als gegeben erachtet, die Veruntreuung nicht von der Hand zu weisen ist, die Aufhebung des erstinstanzlichen straferkenntnisses sei nur deshalb erfolgt, um die bereits abgelaufene Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG zu wahren (Hinweis auf E 23.4.1986, 85/18/0372).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X06

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_1988020118_19881019X06

Entscheidungstext 88/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/02/0118

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1
AVG §66 Abs2
VStG §24
VStG §51 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A K in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 1988, Zl. I/7-St-K-87186, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft. Zugleich wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 die „mit S 50,-- für Alkoteströhrchen, S 1.914,-- für klinische Untersuchung, S 1.306,30 für gerichtsmed. Gutachten“ bestimmten Kosten zu ersetzen habe.

Dieses Straferkenntnis wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 „in seinem“ (vom Beschwerdeführer nur diesbezüglich mit Berufung bekämpften) „Ausspruch über die gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 festgesetzten Kosten für die klinische Untersuchung und der Kosten für das gerichtsmedizinische Gutachten behoben und die diesbezügliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz verwiesen“. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitierung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 „bemerkt“, daß nach der Aktenlage derzeit nicht erwiesen sei, daß der dem Beschwerdeführer „auferlegte Ersatz der Barauslagen den Kosten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 entspricht“, sei doch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, daß Honorarnoten im allgemeinen, im Gegenstande die Honorarnote des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Klosterneuburg, nicht die Kosten der Behörde darstellten. „Im angefochtenen Spruchteil des bezughabenden Straferkenntnisses“ würden die dem Beschwerdeführer zum Ersatz auferlegten Barauslagen aufgeschlüsselt und als Rechtsgrundlage für die Ersatzpflicht zutreffenderweise auf Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 verwiesen. Zur Klärung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer „angefochtenen Barauslagen den Kosten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 entsprechen“, werde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines informierten Vertreters des a.ö. Krankenhauses Klosterneuburg durchzuführen sein. In dieser werde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers die Angemessenheit der Höhe der Barauslagen zu klären sein. Es werde sohin eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der Blutabnahme sowie des Zuschlages „Feiertag - Nacht“ erforderlich sein, wie auch weiters zu klären sein werde, auf welcher Grundlage diese Kosten basieren. Zur Klärung der Frage, ob der dem Beschwerdeführer „auferlegte Ersatz der Barauslagen betreffend die Kosten für die Blutabnahme sowie des Zuschlages Feiertag/Nacht den Kosten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 entspricht“, würden weiters im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gesichtspunkte des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 als Richtlinie heranzuziehen sein und werde weiters die Angemessenheit der Kosten für das gerichtsmedizinische Gutachten zu prüfen sein. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung werde „unter Bedachtnahme auf die Klärung der Angemessenheit des“ dem Beschwerdeführer „auferlegten Ersatzes der Barauslagen nach den vorgenannten Aspekten“ die Erstbehörde neuerlich zu entscheiden haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden kann vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1951, Slg. Anh. 33). Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Berufungswerber nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/07/0252, und vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0199). Dementsprechend wurden auch in der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezeichnet. Liegt aber auch nur eine dieser behaupteten Rechtsverletzungen vor, ist der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Dies trifft schon auf Grund der folgenden, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise betreffenden Ausführungen zu, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bzw. inwieweit die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsansicht an die Erstbehörde überbunden hat, nicht näher auseinanderzusetzen braucht. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr der Hinweis, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, daß eine allfällige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der (ihm mit erstinstanzlichem Bescheid bereits vorgeschrieben gewesenen und noch strittigen) Kosten auf dem Boden des Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 (welcher in der Fassung der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, anzuwenden wäre) zu beurteilen sei, was - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bedeutet, daß die belangte Behörde keineswegs die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer sei jedenfalls zu einer derartigen Kostentragung verpflichtet und es sei nur mehr deren Höhe zu klären.

Ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 ist auf Grund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nur dann rechtmäßig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Aktenlage eine ausreichende rechtliche Beurteilung (und damit eine Sachentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit.) ermöglicht hätte oder ob eine solche - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - erst nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, um gemäß Paragraph 37, AVG 1950 den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich ohne weitere Sachverhaltsgrundlage außerstande gesehen, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und daher eine entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens für notwendig erachtet. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat aber - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - in erster Linie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. stellt demgegenüber eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, dar. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat daher die Berufungsbehörde in einem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Bescheid zu begründen. Die von der belangten Behörde hiefür gegebene Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die Annahme, es liege die genannte Voraussetzung vor, zu rechtfertigen. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift betont, daß „im Gegenstand über die Durchführung der mündlichen Verhandlung hinaus umfangreiche ergänzende Erhebungen notwendig sind“, sodaß sie es für zweckmäßig erachtet habe, „deren Durchführung der Behörde römisch eins. Instanz zu übertragen“, so ist ihr - abgesehen davon, ob dieses Vorbringen durch die Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt gedeckt ist - entgegenzuhalten, daß es bei Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen ankommt, zu deren Vornahme sie sich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. der Erstbehörde bedienen kann, sondern die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidend ist, die die belangte Behörde aber nicht dargetan hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in dem bekämpften Umfang und der damit verbundene Auftrag, mündlich zu verhandeln, nur deshalb erfolgt ist, um die bereits ablaufende Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 zu wahren, ist nicht von der Hand zu weisen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161, und die dort angeführte Judikatur, welche in ähnlich gelagerten Fällen ergangen ist).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 19. Oktober 1988

Schlagworte

Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X00

Im RIS seit

11.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWT_1988020118_19881019X00