Hat sich der Meldungsleger über den Zeitpunkt der Führerscheinabnahme geirrt oder liegt diesbezüglich ein Schreibfehler vor, so kann dies seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes einer Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 2 StVO keinen Abbruch tun.Hat sich der Meldungsleger über den Zeitpunkt der Führerscheinabnahme geirrt oder liegt diesbezüglich ein Schreibfehler vor, so kann dies seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO keinen Abbruch tun.